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Die rechtlichen Regeln der Reihe nach: Änderung 2022, wer verschreiben darf, das amtliche Formular, Apotheken, Kosten, Kantone und unsere Konsultation.

Eine ärztliche Behandlung mit Cannabisarzneimitteln folgt in der Schweiz den Regeln des Betäubungsmittelrechts. Zugelassene Ärzt:innen entscheiden, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist, eine allfällige Verschreibung steht auf einem amtlichen Formular, und die Abgabe erfolgt über zugelassene Apotheken. Dieser Artikel stellt diese Regeln der Reihe nach dar, zusammen mit unserer Konsultation, und verlinkt die Seiten, die jeden Punkt erklären.

Die Rechtsgrundlage seit dem 1. August 2022

Seit dem 1. August 2022 verbietet das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Cannabis nur noch, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG). Cannabis zu medizinischen Zwecken ist damit kein verbotenes Betäubungsmittel mehr. Es bleibt aber ein kontrolliertes: Es steht im Verzeichnis a der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI), dem Verzeichnis der Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstehen (Anhang 2 BetmVV-EDI).

Seit demselben Datum kann jede approbierte Ärztin Medizinalcannabis verschreiben, sofern medizinisch indiziert. Eine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ist nicht mehr erforderlich (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG; BAG).

Gemäss BAG liegt die Verantwortung für die Behandlung bei den behandelnden Ärzt:innen. Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verordnet werden, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG).

Mehr dazu: Was sich 2022 geändert hat, Rechtslage in der Schweiz, Ein-Prozent-Grenzwert und Hanfprodukte.

Wer verschreiben darf

Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne des Medizinalberufegesetzes (MedBG) ausüben, sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt (Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 45 BetmKV). Weder BetmG noch BetmKV verlangen für die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln einen Weiterbildungstitel in einem bestimmten Fachgebiet. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung setzt eine kantonale Berufsausübungsbewilligung voraus (Art. 34 Abs. 1 MedBG); für Ärzt:innen verlangt diese Bewilligung unter anderem einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 MedBG).

Mehr dazu auf der Seite wer verschreiben darf.

Das Betäubungsmittelrezept

Sofern ein Cannabisarzneimittel medizinisch indiziert ist, bestimmt das Betäubungsmittelrecht die Form der Verschreibung. Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das amtliche Betäubungsmittelrezept zu verwenden (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Da Cannabis zu medizinischen Zwecken im Verzeichnis a steht, werden Cannabisarzneimittel mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC auf diesem Formular verschrieben.

Die Regeln für das Formular stehen in der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV):

  • Amtliche, nummerierte Formulare. Swissmedic stellt die Formulare den Kantonen zu, die sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weitergeben (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Jedes Formular ist nummeriert und trägt einen Strichcode, damit Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017).
  • Inhalt. Angaben zur verschreibenden und zur behandelten Person, Ausstellungsdatum, Arzneimittel, Menge und Anwendungsanweisung, mit Unterschrift und Stempel der verschreibenden Person. Eine Kopie wird in der Krankengeschichte aufbewahrt (Art. 47 Abs. 1 und 4 BetmKV).
  • Gültigkeit. Das Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV); die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich.
  • Menge. Höchstens der Bedarf für einen Monat Behandlung. Wenn es die Umstände rechtfertigen, für höchstens drei Monate; die genaue Behandlungsdauer steht dann auf der Verschreibung (Art. 47 Abs. 3 BetmKV).
  • Keine Wiederholung. Soweit die verschreibende Person nichts anderes vermerkt, ist eine Wiederholung des Bezugs nicht erlaubt (Art. 51 Abs. 3 BetmKV).

Mehr dazu: Gültigkeit und Menge.

Wie die Verschreibung in die Apotheke kommt

Gemäss Positionspapier 0025 der Kantonsapothekervereinigung (KAV) müssen bei der Abgabe das weisse Original und der rosa Durchschlag des Betäubungsmittelrezepts physisch in der Apotheke vorliegen. Eine digitale Übermittlung ist bei den Verzeichnissen a und d nicht möglich. Das Original kann den Patient:innen mitgegeben oder per Post zugestellt werden oder, mit ihrem dokumentierten Einverständnis, per Post direkt an eine Apotheke ihrer Wahl gehen. Ein Versand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax ist nicht erlaubt (KAV 0025).

Sie wählen die Apotheke. Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde, und diese bleibt frei in der Wahl, wo sie sie einlöst. Die verschreibende Person darf diese Wahl nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b und Abs. 3 HMG). Unsere Praxis hat mit keiner Apotheke einen Vertrag. Wir sind eine Arztpraxis, keine Apotheke: Wir lagern, verkaufen und versenden keine Medikamente.

Die Abgabe erfolgt, sofern zutreffend, ausschliesslich über zugelassene Apotheken, unter der Aufsicht von Swissmedic und der Kantone. Apotheken dürfen Betäubungsmittel nur auf ärztliche Verordnung an das Publikum abgeben (Art. 13 BetmG).

Mehr dazu: Verschreibung zur Apotheke, Apotheke frei wählen, freie Apothekenwahl, Versand per Post und unsere Seite Apotheken.

Kosten und Krankenversicherung

Unsere Honorare für die Konsultationen stehen auf der Preisseite. Allfällige Medikamente rechnet die Apotheke separat ab.

Gemäss BAG enthält der Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung derzeit keine Cannabisarzneimittel. Die Grundversicherung vergütet sie deshalb nur in Ausnahmefällen. Eine Vergütung im Einzelfall nach Art. 71a bis 71d KVV setzt eine vorgängige Kostengutsprache voraus, die der Versicherer erst nach Konsultation des vertrauensärztlichen Dienstes erteilt. Gemäss BAG ist bei entsprechender Deckung allenfalls eine Zusatzversicherung leistungspflichtig.

Sofern medizinisch indiziert, bereitet unsere Ärztin die Unterlagen für ein Kostengutsprachegesuch vor. Der Entscheid liegt bei der Krankenkasse. Einzelheiten: Krankenkasse und Kostengutsprache.

Meldung an das BAG: MeCanna

Das BAG erhebt Daten über ärztliche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln, für die wissenschaftliche Evaluation und für statistische Auswertungen (Art. 8b BetmG). Die behandelnden Ärzt:innen erfassen die Daten pseudonymisiert im Informationssystem MeCanna des BAG (Art. 18f BetmG; Art. 65a bis 65f BetmKV). Mehr dazu: Meldung an das BAG.

Reisen ins Ausland

Reisende dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen (ohne Substanzen aus dem Verzeichnis d), die sie für höchstens 30 Tage Behandlung benötigen, ohne Ausfuhrbewilligung aus der Schweiz ausführen, wenn das Bestimmungsland dies erlaubt. Bei Reisen in einen Schengen-Staat haben Patient:innen Anspruch auf eine Bescheinigung der behandelnden ärztlichen Fachperson. Beglaubigt wird sie von den Apotheker:innen, die das Arzneimittel abgeben; sie gilt höchstens 30 Tage, und pro Arzneimittel braucht es eine eigene Bescheinigung (Art. 42 BetmKV). Ausserhalb des Schengen-Raums gelten gemäss Swissmedic die Bestimmungen der Ziel- und Transitländer. Einzelheiten: Reisen mit verschriebenen Betäubungsmitteln und Schengen-Bescheinigung.

Autofahren

Wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Für THC gilt Nulltoleranz: Wird es im Blut der Person nachgewiesen, die das Fahrzeug führt, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV). Für Personen, die nachweisen, dass sie es gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt die Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Die allgemeine Regel gilt weiterhin: Wer tatsächlich fahrunfähig ist, darf nicht fahren. Einzelheiten: Autofahren mit ärztlicher Verschreibung, Fahrfähigkeit und Strassenverkehrsamt.

Die Ebene der Kantone

In den Kantonen vollziehen die Kantonsapotheker:innen die eidgenössischen und kantonalen Gesetze im Heilmittelbereich, insbesondere das Heilmittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Sie überwachen Apotheken und den Arzneimittelverkehr und koordinieren sich national in der KAV, deren Positionspapier 0025 oben zitiert ist (KAV). Gemäss BAG beaufsichtigen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die Blöcke für Betäubungsmittelrezepte bestellen Ärzt:innen bei der kantonalen Gesundheitsbehörde (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017).

Unsere Kantonsseiten nennen für jeden Kanton die zuständige Stelle, und die Seite Aufsicht über Verschreibungen erklärt die Rollen.

So läuft unsere Konsultation ab

Unsere Konsultationen führt Ärztin Oxana Smagulova, eine in der Schweiz zugelassene Ärztin. Unsere Praxis arbeitet vollständig online, mit zwei getrennten Terminen:

  • Das kostenlose Informationsgespräch. Zehn Minuten zu Ablauf, Rechtslage und Kosten. Es ist ein Informationsgespräch, keine medizinische Beratung und kein ärztlicher Termin.
  • Die ärztliche Konsultation. Ein Video-Termin mit unserer Ärztin. Sie prüft Ihre Krankengeschichte und Ihre aktuelle Medikation, beantwortet Ihre Fragen und dokumentiert die Befunderhebung. Sofern medizinisch indiziert, legt sie einen Behandlungsplan schriftlich fest.

Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Folgekonsultationen finden per Video mit derselben Ärztin statt. Der kostenlose Patienten-Leitfaden erklärt den Ablauf schriftlich.

Mehr zur Konsultation: Ablauf der Konsultation und Vorbereitung auf die erste Konsultation. Unsere Städteseiten beschreiben die Video-Konsultation für Patient:innen in einzelnen Orten, und das Lexikon erklärt den Begriff Telemedizin.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.

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