Lexikon
Das Betäubungsmittelrezept ist das amtliche, nummerierte Rezeptformular, das Ärzt:innen in der Schweiz für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d verwenden müssen (Art. 46 Abs. 2 BetmKV).
Das Betäubungsmittelrezept ist das amtliche, nummerierte Rezeptformular, das Ärzt:innen in der Schweiz für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d verwenden müssen; für die Verzeichnisse b und c reicht ein einfaches Rezept (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Cannabis für medizinische Zwecke ist im Verzeichnis a der BetmVV-EDI aufgeführt. Cannabisarzneimittel mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC werden deshalb auf diesem Formular verschrieben (Art. 46 Abs. 2 BetmKV).
Formular, Inhalt und Gültigkeit
Swissmedic stellt die Formulare den Kantonen zu, und die Kantone geben sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weiter (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Seit November 2017 sind es dreisprachige, dreiteilige Garnituren mit Strichcode neben der Rezeptnummer, damit Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Swissmedic veröffentlicht eine Liste gesperrter Formulare.
- Inhalt: Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der verschreibenden Person; Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der behandelten Person; Ausstellungsdatum; Angaben zum Arzneimittel; Menge; Anwendungsanweisung. Eine Kopie kommt in die Krankengeschichte (Art. 47 Abs. 1 und 4 BetmKV).
- Gültigkeit: einen Monat (Art. 47 Abs. 2 BetmKV); die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich.
- Menge: höchstens der Bedarf für einen Monat; wenn es die Umstände rechtfertigen, für höchstens drei Monate, mit Angabe der genauen Dauer der laufenden Behandlung auf dem Formular (Art. 47 Abs. 3 BetmKV).
- Wiederholung: Ein wiederholter Bezug ist nicht erlaubt, soweit die verschreibende Person nichts anderes vermerkt (Art. 51 Abs. 3 BetmKV).
Was das für Patient:innen bedeutet
Ein Betäubungsmittelrezept wird nur ausgestellt, sofern medizinisch indiziert: Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verordnet werden, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde; diese wählt frei, wo sie sie einlöst (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG). Wie das Original in die Apotheke gelangt, erklärt die Seite Verschreibung zur Apotheke.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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