Cannatherapy

Lexikon

Die Schengen-Bescheinigung ist das offizielle Formular, mit dem Patient:innen ärztlich verschriebene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen auf Reisen im Schengen-Raum für bis zu 30 Tage mitführen können.

Die Schengen-Bescheinigung ist das offizielle Formular nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), mit dem Patient:innen ärztlich verschriebene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen auf Reisen im Schengen-Raum für bis zu 30 Tage Behandlung mitführen können. Die Schweiz setzt dies in der Betäubungsmittelkontrollverordnung um (Art. 41 Abs. 1bis, Art. 42 und Anhang 2 BetmKV). Das offizielle Formular stellt Swissmedic zur Verfügung.

So funktioniert die Bescheinigung

  • Bei Reisen in einen Schengen-Staat haben Patient:innen Anspruch auf eine Bescheinigung der behandelnden ärztlichen Fachperson (Art. 42 BetmKV).
  • Beglaubigt wird die Bescheinigung von den Apotheker:innen, die das Arzneimittel gestützt auf die Verschreibung abgeben; sie stellen der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, umgehend eine Kopie zu. Selbstdispensierende Ärzt:innen füllen die Bescheinigung vollständig aus und übermitteln die Kopie selbst (Art. 42 BetmKV).
  • Die Bescheinigung gilt höchstens 30 Tage, und pro Arzneimittel braucht es eine eigene Bescheinigung (Art. 42 BetmKV).
  • Ohne Ausfuhrbewilligung dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen für höchstens 30 Tage Behandlung ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland dies erlaubt und das Arzneimittel keine Substanz aus dem Verzeichnis d enthält (Art. 42 BetmKV).

Ausserhalb des Schengen-Raums

Für Länder ausserhalb des Schengen-Raums gelten die Bestimmungen der Ziel- und Transitländer. Swissmedic empfiehlt, sich rechtzeitig bei der konsularischen Vertretung zu erkundigen und eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Die Swissmedic-Vorlage beruht auf den UNODC-Richtlinien, ist aber kein offiziell anerkanntes Formular, und Swissmedic stellt für die Mitnahme zum persönlichen Gebrauch keine Ausfuhrbewilligung aus (Swissmedic; Art. 42 Abs. 1 BetmKV). Praktische Hinweise finden Sie in unserem Artikel zum Reisen mit verschriebenen Medikamenten.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.

Schreiben Sie uns auf WhatsApp