Cannatherapy

Fragen

Die Kantone beaufsichtigen Ärzt:innen und Apotheken: Die Kantonsärzt:innen überwachen die ärztliche Sorgfaltspflicht, die Kantonsapotheker:innen die Apotheken und den Arzneimittelverkehr (BAG, FAQ Cannabisarzneimittel; KAV, Berufsbild). Auf Bundesebene ist Swissmedic Bewilligungs- und Kontrollbehörde für Betäubungsmittel und liefert die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte, und das BAG führt die Datenerhebung MeCanna (Art. 4 und 5 BetmG; Art. 47 Abs. 5 BetmKV; Art. 8b BetmG).

Verschreiben: Verantwortung und Aufsicht

Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) können Ärzt:innen Cannabisarzneimittel seit dem 1. August 2022, sofern medizinisch indiziert, ohne Ausnahmebewilligung des BAG verschreiben (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG). Die Verantwortung für die Behandlung liegt bei den behandelnden Ärzt:innen. Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verordnet werden, wie es nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist; eine Verschreibung entgegen dieser Regel ist strafbar (Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. e BetmG).

Die Aufsicht ist kantonal. Gemäss BAG überwachen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und können im Extremfall eine Berufsbewilligung entziehen (Art. 12 BetmG; Art. 41 MedBG). Zudem können die Kantone gemäss BAG im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die Anwendung zulassungsbefreiter Arzneimittel einschränken.

Das Betäubungsmittelrezept

Swissmedic liefert den Kantonen die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte, und die Kantone geben sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weiter (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Rezeptblöcke erhalten gemäss Kantonsapotheker:innen nur Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton (KAV-Positionspapier 0025).

Jedes Formular ist nummeriert und trägt einen Strichcode, damit Apotheken prüfen können, ob es gültig oder gesperrt ist (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Swissmedic veröffentlicht zudem eine Liste gesperrter Formulare, etwa verlorener oder gestohlener.

Apotheken: die Kantonsapotheker:innen

Kantonsapotheker:innen vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Gesetze im Heilmittelbereich, insbesondere das Heilmittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Sie überwachen Apotheken und andere Abgabestellen, einen Teil der ärztlichen Tätigkeiten und den Arzneimittelverkehr (KAV, Berufsbild). National koordinieren sie sich in der Kantonsapothekervereinigung (KAV), die Positionspapiere veröffentlicht, zum Beispiel zu ärztlichen Verschreibungen.

Auf jeder unserer Kantonsseiten steht, welche Stelle im Kanton Arzneimittel und Betäubungsmittel beaufsichtigt; einige Kantone teilen sich eine Stelle.

Swissmedic und das BAG

Swissmedic, das Schweizerische Heilmittelinstitut, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Institut lässt verwendungsfertige Arzneimittel zu, erteilt Bewilligungen für Herstellung und Handel und ist Bewilligungs- und Kontrollbehörde für Betäubungsmittel, einschliesslich Cannabis für medizinische Zwecke (Art. 68 und 69 HMG; Art. 4 und 5 BetmG).

Gemäss eigener Beschreibung ist das BAG für die Gesundheit der Bevölkerung und die schweizerische Gesundheitspolitik verantwortlich. Im Cannabisbereich führt es die Datenerhebung MeCanna, bewilligt Pilotversuche, also nicht medizinische Studien, die von der medizinischen Behandlung getrennt sind, und erteilt Ausnahmebewilligungen für Forschung ausserhalb des medizinischen Bereichs (Art. 8 Abs. 5, Art. 8a und Art. 8b BetmG). MeCanna dient der wissenschaftlichen Evaluation und der Statistik; die behandelnden Ärzt:innen erfassen die Daten pseudonymisiert (Art. 8b und 18f BetmG).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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