Lexikon
Die Berufsausübungsbewilligung ist die Bewilligung des Kantons, die es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung braucht.
Die Berufsausübungsbewilligung ist die Bewilligung eines Kantons, einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben, zum Beispiel als Ärzt:in. Sie wird vom Kanton erteilt, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird, und ohne sie darf der Beruf nicht auf diese Weise ausgeübt werden (Art. 34 Abs. 1 MedBG).
Voraussetzungen
Nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG) setzt die Bewilligung voraus (Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG):
- ein eidgenössisches Diplom;
- Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung;
- Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons;
- für Ärzt:innen zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.
Diplom und Weiterbildungstitel sind eidgenössisch; die Bewilligung selbst erteilt der Kanton.
Bewilligung und Verschreibung
Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne des Medizinalberufegesetzes ausüben, sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt. Wer den Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, darf nur im Rahmen der Befugnisse der Anstellung und unter Aufsicht befugter Berufskolleg:innen verschreiben (Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 45 BetmKV).
Weder das Betäubungsmittelgesetz noch die BetmKV verlangen für die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln eine bestimmte Fachrichtung (Art. 10 BetmG; Art. 45 BetmKV). Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung setzt aber den oben genannten eidgenössischen Weiterbildungstitel voraus (Art. 36 MedBG).
Siehe auch Betäubungsmittelrezept und Telemedizin.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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