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Autofahren mit ärztlicher Verschreibung: was in der Schweiz gilt

Nulltoleranz bei THC, die Ausnahme für Verschreibungen und warum die Fahrfähigkeit immer vorgeht.

Eine Bergstrasse mit Leitplanke

Darf ich Auto fahren, wenn mir eine Ärztin ein THC-haltiges Medikament verschrieben hat? Die kurze Antwort: Das Rezept ändert, wie ein THC-Nachweis beurteilt wird. Es ändert nichts an der Grundregel, dass niemand beeinträchtigt fahren darf.

Die Grundregel: fahrfähig oder gar nicht

Artikel 31 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) hält fest: Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Das gilt für alle, mit oder ohne Rezept.

Nulltoleranz und die Ausnahme für Verschreibungen

Für einige Stoffe gilt in der Schweiz Nulltoleranz. Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zählt sie auf, darunter THC: Wird THC im Blut nachgewiesen, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen. Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, Art. 34) gilt THC ab 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut als nachgewiesen.

Absatz 2ter desselben Artikels enthält die Ausnahme: Für Personen, die nachweisen können, dass sie einen dieser Stoffe gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt die Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis des Stoffes als erwiesen.

Das ist der entscheidende Unterschied: Ohne Rezept genügt der Nachweis allein. Mit Rezept müssen Polizei und Gericht beurteilen, ob Sie tatsächlich beeinträchtigt waren.

Was die Ausnahme nicht bewirkt

Das Rezept ist kein Freipass. Wer beeinträchtigt ist, ist fahrunfähig, und die Folgen sind erheblich:

  • Fahren in fahrunfähigem Zustand ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 91 Abs. 2 SVG).
  • Es gilt als schwere Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c SVG).

Was das im Alltag heisst

  • Führen Sie einen Nachweis Ihrer Verschreibung mit, zum Beispiel die Apothekenetikette auf der Originalverpackung, damit Sie ihn bei einer Kontrolle zeigen können.
  • Fahren Sie nicht, wenn Sie eine Wirkung spüren. Sich fit fühlen ist nicht dasselbe wie fahrfähig sein.
  • Sprechen Sie mit der Ärztin über das Fahren, besonders zu Beginn einer Behandlung und nach jeder Änderung. Die Fahrfähigkeit ist in unserer Praxis fester Teil der Konsultation.
  • In sicherheitsrelevanten Berufen können andere Regeln gelten. Klären Sie diese mit Ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle.

In unserer Praxis

Ärztin Oxana Smagulova bespricht die Fahrfähigkeit mit jeder Patientin und jedem Patienten. Die Gesetzestexte sind auf unserer Seite Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen verlinkt.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.

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