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Lexikon

Die BetmKV (Betäubungsmittelkontrollverordnung, SR 812.121.1) vom 25. Mai 2011 ist die Verordnung des Bundesrates, die das Kontrollsystem des Betäubungsmittelgesetzes umsetzt (Art. 1 BetmKV).

Die BetmKV (Betäubungsmittelkontrollverordnung, SR 812.121.1) vom 25. Mai 2011 ist die Verordnung des Bundesrates, die das Kontrollsystem des Betäubungsmittelgesetzes umsetzt: Bewilligungen, Ein- und Ausfuhr, Regeln für kranke Reisende, Verschreibungsregeln, Buchführung und das Informationssystem über ärztliche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (Art. 1 BetmKV). Am 20. Oktober 2026 gilt die konsolidierte Fassung mit Stand am 23. Januar 2023.

Wo die Regeln stehen

  • Art. 41 und 42: Ein- und Ausreise mit Arzneimitteln, die kontrollierte Substanzen enthalten, einschliesslich der Schengen-Bescheinigung.
  • Art. 45 (mit Art. 10 Abs. 1 BetmG): die Befugnis der Ärzt:innen, Betäubungsmittel zu verordnen.
  • Art. 46 und 47: das Betäubungsmittelrezept: für welche Substanzen das amtliche Formular nötig ist, was es enthalten muss, Gültigkeit, Höchstmenge und die Abgabe der Formulare.
  • Art. 51 Abs. 3: kein wiederholter Bezug von Arzneimitteln mit Substanzen der Verzeichnisse a und d, soweit die verschreibende Person nichts anderes vermerkt.
  • Art. 56: Die Publikumswerbung für kontrollierte Substanzen ist verboten.
  • Art. 65a bis 65f: das Informationssystem MeCanna: Pseudonymisierung, zu erfassende Daten, Zeitpunkte der Erfassung und Aufbewahrung der Daten.

Was das für Patient:innen bedeutet

Patient:innen begegnen der BetmKV, wenn ihnen, sofern medizinisch indiziert, ein Betäubungsmittel verschrieben wird: beim amtlichen Formular, bei seiner Gültigkeit von einem Monat (Art. 47 Abs. 2 BetmKV; die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich) und bei der Regel zum wiederholten Bezug (Art. 51 Abs. 3 BetmKV). Wer reist, findet die Regeln zur Ein- und Ausreise mit verschriebenen Arzneimitteln in Art. 41 und 42 BetmKV. Wo MeCanna gilt, erfassen die behandelnden Ärzt:innen die Daten pseudonymisiert (Art. 18f BetmG; Art. 65a BetmKV).

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