Cannatherapy

Lexikon

Die BetmVV-EDI (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, SR 812.121.11) ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern mit den verbindlichen Verzeichnissen der kontrollierten Substanzen (Art. 1 und 2 BetmVV-EDI).

Die BetmVV-EDI (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, SR 812.121.11) ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) mit den verbindlichen Verzeichnissen der kontrollierten Substanzen (Art. 1 und 2 BetmVV-EDI). Gemäss Swissmedic sind nur diese Verzeichnisse verbindlich, nicht die eigenen Produktelisten von Swissmedic. Am 20. Oktober 2026 gilt die konsolidierte Fassung mit Stand am 13. März 2026.

Die Verzeichnisse

  • Verzeichnis a (Anhang 2): kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind, darunter Cannabis für medizinische Zwecke und die pharmazeutische Produktion.
  • Verzeichnisse b und c: Substanzen, die teilweise von den Kontrollmassnahmen ausgenommen sind.
  • Verzeichnis d (Anhang 5): verbotene kontrollierte Substanzen, darunter Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken.
  • Verzeichnis e (Anhang 6): bestimmte Rohmaterialien und Erzeugnisse, die den Kontrollmassnahmen des Verzeichnisses a unterstellt sind, zum Beispiel bestimmte halbsynthetische Cannabinoide.

Anhang 1 definiert Cannabis als Hanfpflanzen oder Teile davon mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent sowie sämtliche Gegenstände und Präparate, die mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC enthalten oder aus solchem Hanf hergestellt sind (Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 BetmVV-EDI). Die seit dem 15. Mai 2025 und dem 13. März 2026 geltenden Änderungen haben die Cannabis-Einträge in den Verzeichnissen a und d und den Grenzwert von 1,0 Prozent nicht verändert. Mehr zum Grenzwert: Ein-Prozent-Grenzwert.

Was das für Patient:innen bedeutet

Das Verzeichnis, in dem eine Substanz steht, bestimmt die Form der Verschreibung. Arzneimittel mit Substanzen der Verzeichnisse a und d werden auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben; für die Verzeichnisse b und c reicht ein einfaches Rezept (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Weil Cannabis für medizinische Zwecke im Verzeichnis a steht, untersteht es allen Kontrollmassnahmen und wird, sofern medizinisch indiziert, auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben; Cannabis zu anderen Zwecken bleibt verboten (Anhänge 2 und 5 BetmVV-EDI).

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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