Fragen
In der Regel ja, bei Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent: Die behandelnden Ärzt:innen erfassen Daten im Meldesystem MeCanna des BAG, pseudonymisiert unter einem Patientencode statt Ihres Namens (Art. 8b und 18f BetmG; Art. 65a BetmKV). Die Daten dienen der wissenschaftlichen Evaluation und der Statistik; die gesetzliche Grundlage gilt bis zum 31. Juli 2029 (Art. 8b und 18f BetmG).
Was MeCanna ist
MeCanna ist das Online-Meldesystem des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für ärztliche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln. Das BAG erhebt Daten über diese Behandlungen für die wissenschaftliche Evaluation und für statistische Auswertungen (Art. 8b BetmG). Es führt dafür ein Informationssystem, und die behandelnden Ärzt:innen müssen die Daten pseudonymisiert erfassen (Art. 18f BetmG).
Die Ergebnisse stehen den kantonalen Vollzugsbehörden, den behandelnden Ärzt:innen und interessierten Forschungseinrichtungen zur Verfügung (Art. 8b BetmG). An das Strassenverkehrsamt gehen die Daten nicht; mehr dazu unter Meldungen an das Strassenverkehrsamt.
Welche Verschreibungen meldepflichtig sind
Das BAG umschreibt den Geltungsbereich so (Art. 8b Abs. 1 BetmG; BAG-Seite «Meldesystem Cannabisarzneimittel MeCanna»):
- Alle Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent sind meldepflichtig.
- Für von Swissmedic zugelassene THC-haltige Arzneimittel, die gemäss zugelassener Indikation und Darreichungsform eingesetzt werden, ist die Erfassung fakultativ.
- Arzneimittel mit reinem CBD und Cannabisextrakte mit weniger als 1 Prozent Gesamt-THC sind nicht meldepflichtig, weil sie nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen.
Massgebend ist derselbe Ein-Prozent-Grenzwert, der entscheidet, ob Hanf als Betäubungsmittel gilt (BetmVV-EDI, Anhang 1).
Welche Daten erfasst werden
Erfasst werden drei Gruppen von Angaben (Art. 65b Abs. 2 BetmKV):
- zur behandelten Person: Patientencode, Jahrgang, Geschlecht, Gewicht und Wohnkanton;
- zur behandelnden ärztlichen Person: Vor- und Nachname, Adresse und eidgenössische Weiterbildungstitel;
- zur Behandlung: Zeitpunkt der Verschreibung, Angaben zur Behandlung und zum verschriebenen Arzneimittel sowie der Verlauf bis zum Behandlungsende.
Der Eintrag trägt einen Patientencode, nicht Ihren Namen (Art. 65a und 65b BetmKV).
Für den Patientencode dürfen Ärzt:innen die AHV-Nummer verwenden: Eine Einwegverschlüsselung erzeugt daraus jedes Mal dasselbe Pseudonym, und nur die behandelnde ärztliche Person darf die AHV-Nummer zusammen mit dem Patientencode bearbeiten (Art. 65a BetmKV).
Wann und wie lange
Erfasst wird unmittelbar nach der Erstverschreibung, nach dem ersten und nach dem zweiten Behandlungsjahr sowie beim Behandlungsende, falls die Behandlung vor Ablauf des zweiten Jahres endet (Art. 65b Abs. 3 BetmKV). Gemäss BAG gilt das für Neuverschreibungen ebenso wie für die Weiterverordnung von Behandlungen, die am 1. August 2022 bereits liefen.
Die Datenerhebung ist befristet. Die Artikel 8b und 18f BetmG gelten vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2029; der Bundesrat kann festlegen, dass schon früher keine Daten mehr erfasst werden müssen, wenn für die Evaluation keine neuen Daten mehr nötig sind. Nach Abschluss der Erhebung bleiben die Daten höchstens zehn Jahre im Informationssystem, und das BAG veröffentlicht jährlich statistische Auswertungen (Art. 18f Abs. 4 BetmG; Art. 65e und 65f BetmKV).
Stellt Ärztin Oxana Smagulova, sofern medizinisch indiziert, eine meldepflichtige Verschreibung aus, erfasst sie die Daten, wie es für alle verschreibenden Ärzt:innen vorgeschrieben ist (Art. 18f BetmG). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
Fragen? Schreiben Sie uns auf WhatsApp.
Direkt und unkompliziert, auch vor der Buchung.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.