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Lexikon

Swissmedic ist das Schweizerische Heilmittelinstitut, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 HMG).

Swissmedic ist das Schweizerische Heilmittelinstitut, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 und 69 HMG). Es lässt verwendungsfertige Arzneimittel zu (Art. 9 Abs. 1 HMG), erteilt Bewilligungen für Herstellung und Handel und ist Bewilligungs- und Kontrollbehörde für Betäubungsmittel, einschliesslich Cannabis für medizinische Zwecke (Art. 4 und 5 BetmG).

Seine Rolle in der Betäubungsmittelkontrolle

  • Bewilligungen: Wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt, verarbeitet oder damit Handel treibt, braucht eine Bewilligung von Swissmedic, und jeder Anbau braucht zusätzlich eine Einzelanbaubewilligung (Art. 4 Abs. 1 BetmG; Art. 22a und 22b BetmKV). Für Bewilligungen zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken führt Swissmedic in seinem Betäubungsmittelbereich die Seite «Cannabis Agency».
  • Ein- und Ausfuhr: Jede Ein- und Ausfuhr kontrollierter Betäubungsmittel ist bei Swissmedic bewilligungspflichtig (Art. 5 Abs. 1 BetmG).
  • Forschung: Gemäss BAG braucht medizinische Forschung mit Cannabis eine Bewilligung von Swissmedic (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
  • Rezeptformulare: Swissmedic liefert den Kantonen die amtlichen Formulare für das Betäubungsmittelrezept (Art. 47 Abs. 5 BetmKV) und veröffentlicht eine Liste gesperrter Formulare.

Was das für Patient:innen bedeutet

Für Patient:innen ist die Rolle von Swissmedic meist indirekt: Die Zulassung verwendungsfertiger Arzneimittel, die Bewilligungen entlang der Lieferkette und das amtliche Formular für das Betäubungsmittelrezept gehen auf Swissmedic zurück. Direkter haben Reisende mit Swissmedic zu tun: Swissmedic stellt das offizielle Formular für die Schengen-Bescheinigung zur Verfügung (Art. 42 BetmKV). Die Aufsicht über die Apotheken liegt bei den Kantonen (KAV-Berufsbild): siehe Kantonsapotheker:in.

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