Lexikon
Fahrfähigkeit ist die zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs.
Fahrfähigkeit ist die zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs. Wer sie wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht hat, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Das gilt für alle, mit oder ohne ärztliche Verschreibung.
Nulltoleranz und Ausnahme
Für THC gilt im Schweizer Strassenverkehr die Nulltoleranz: Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut der Person, die das Fahrzeug führt, THC nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV). Dasselbe gilt für die weiteren dort aufgeführten Substanzen (Art. 2 Abs. 2 VRV). THC gilt ab 1,5 Mikrogramm pro Liter Blut als nachgewiesen (Art. 34 Bst. a VSKV-ASTRA).
Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine der aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt die Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis der Substanz als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Die allgemeine Regel gilt weiterhin: Wer tatsächlich fahrunfähig ist, darf nicht fahren (Art. 31 Abs. 2 SVG).
Folgen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
- Wer aus anderen Gründen als wegen qualifizierter Alkoholkonzentration fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, zum Beispiel unter Betäubungsmitteleinfluss, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG).
- Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug wie ein Velo führt, wird mit Busse bestraft (Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG).
- Wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird dann für mindestens drei Monate entzogen, nach früheren Entzügen länger (Art. 16c SVG). Diese Massnahme verfügt das kantonale Strassenverkehrsamt zusätzlich zu einer allfälligen Strafe.
Praktische Hinweise finden Sie in unserem Artikel zum Autofahren und in der Frage zum Strassenverkehrsamt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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