Fragen
Grundsätzlich nicht: Das Heilmittelgesetz verbietet den Versandhandel mit Arzneimitteln und lässt eine kantonale Bewilligung nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zu (Art. 27 HMG). Für Produkte mit mindestens 1,0 Prozent THC führt Swissmedic die Abgabe und den Versandhandel als kantonale Zuständigkeit auf, für die es eine kantonale Versandhandelsbewilligung braucht (Swissmedic-Merkblatt MU105_00_809, Appendix 2).
Versandhandel braucht eine kantonale Bewilligung
Das Heilmittelgesetz verbietet den Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich. Der Kanton darf ihn nur bewilligen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 27 HMG):
- Es liegt eine ärztliche Verschreibung vor.
- Es stehen keine Sicherheitsanforderungen entgegen.
- Die sachgemässe Beratung ist sichergestellt.
- Eine ausreichende ärztliche Überwachung ist sichergestellt.
Für Produkte mit mindestens 1,0 Prozent THC führt Swissmedic die Abgabe und den Versandhandel als kantonale Zuständigkeit auf; nötig ist eine kantonale Versandhandelsbewilligung (Swissmedic-Merkblatt MU105_00_809, Appendix 2). Apotheken dürfen Betäubungsmittel ohnehin nur auf ärztliche Verordnung an das Publikum abgeben (Art. 13 BetmG).
Die Kantonsapothekervereinigung (KAV) grenzt den bewilligten Versandhandel vom gelegentlichen Nachversand und vom Hauslieferdienst für bestehende Kundschaft ab (KAV-Positionspapier 0018). Wer Bewilligungen erteilt und Apotheken beaufsichtigt, erklärt die Seite Aufsicht über Verschreibungen und Apotheken.
Was Apotheken selbst angeben
Unsere Apothekenliste gibt wieder, was die einzelnen Apotheken auf ihrer eigenen Website angeben. Sie ist weder eine Empfehlung noch eine Rangliste und sagt nichts über Bewilligungen aus. Ob und auf welcher rechtlichen Grundlage eine Apotheke Arzneimittel versendet, beantwortet die Apotheke.
Privatpersonen dürfen keine Betäubungsmittel versenden
Die Bewilligungsregeln betreffen Apotheken. Für Sie als Privatperson gilt eine eigene Regel:
Gemäss Swissmedic dürfen Privatpersonen Betäubungsmittel nicht per Post versenden; die Person, auf die das Rezept lautet, muss sie persönlich mitführen (Swissmedic, Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln; Art. 41 und 42 BetmKV).
Was das für Reisen ins Ausland heisst, erklärt unser Beitrag Reisen mit verschriebenen Medikamenten.
Unsere Praxis
Wir sind eine Arztpraxis, keine Apotheke. Wir lagern, vertreiben und versenden keine Arzneimittel, und wir haben mit keiner Apotheke einen Vertrag. Nach Auffassung der Kantonsapotheker:innen dürfen Arztpraxen, auch selbstdispensierende, grundsätzlich keine Hauslieferdienste anbieten (KAV-Positionspapier 0018). Die Apotheke wählen Sie frei (Art. 26 HMG); mehr dazu unter Apotheke frei wählen.
Per Post unterwegs ist hingegen die Verschreibung selbst. Nach den Vorgaben der Kantonsapotheker:innen muss das originale Betäubungsmittelrezept bei der Abgabe physisch in der Apotheke vorliegen, und per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax darf es Ihnen nicht geschickt werden. Stellt die Ärztin, sofern medizinisch indiziert, eine Verschreibung aus, kann das Original Ihnen per Post zugestellt werden oder, mit Ihrem dokumentierten Einverständnis, direkt an die Apotheke Ihrer Wahl gehen (KAV-Positionspapier 0025). Einzelheiten stehen unter Wie die Verschreibung zur Apotheke kommt. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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