Lexikon
MeCanna ist das Online-Meldesystem des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für ärztliche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln (Art. 8b und 18f BetmG; Art. 65a bis 65f BetmKV).
MeCanna ist das Online-Meldesystem des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für ärztliche Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln. Von Gesetzes wegen erhebt das BAG Daten über ärztliche Behandlungen mit «Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis», die nicht zugelassen sind oder zwar zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden (Art. 8b Abs. 1 BetmG). Die behandelnden Ärzt:innen müssen die Daten pseudonymisiert erfassen (Art. 18f BetmG; Art. 65a bis 65f BetmKV).
Die BAG-Seite zu MeCanna hält fest, dass alle Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln mit mindestens 1 Prozent Gesamt-THC meldepflichtig sind, und beschreibt den meldepflichtigen Fall bei zugelassenen Arzneimitteln als andere Indikation oder andere Darreichungsform. Für von Swissmedic zugelassene THC-haltige Arzneimittel, die gemäss Zulassung eingesetzt werden, ist die Erfassung fakultativ; Cannabisextrakte mit weniger als 1 Prozent Gesamt-THC sind nicht meldepflichtig.
Was erfasst wird und wann
- Zur behandelten Person: Patientencode, Jahrgang, Geschlecht, Gewicht und Wohnkanton (Art. 65b Abs. 2 BetmKV).
- Zur behandelnden Ärzt:in: Vor- und Nachname, Adresse und eidgenössische Weiterbildungstitel.
- Zur Behandlung: Zeitpunkt der Verschreibung, allfällige Vorbehandlung mit Cannabisarzneimitteln, die medizinischen Angaben zur Behandlung und zu ihrem Verlauf sowie das Behandlungsende mit Zeitpunkt und Grund.
- Zeitpunkte: unmittelbar nach der Erstverschreibung, nach dem ersten und dem zweiten Behandlungsjahr sowie beim Behandlungsende, falls dieses früher eintritt (Art. 65b Abs. 3 BetmKV).
- Befristung: Art. 8b und 18f BetmG gelten bis zum 31. Juli 2029, und der Bundesrat kann die Erfassungspflicht früher aufheben, wenn neue Daten für die Evaluation nicht mehr nötig sind. Nach Abschluss der Datenerhebung werden die Daten höchstens zehn Jahre aufbewahrt (Art. 18f BetmG; Art. 65e und 65f BetmKV).
Was das für Patient:innen bedeutet
Patient:innen betrifft MeCanna nur bei einer meldepflichtigen Verschreibung; eine solche wird nur ausgestellt, sofern medizinisch indiziert. Ärzt:innen können das Pseudonym der behandelten Person mit einer Einwegverschlüsselung aus der AHV-Nummer erzeugen, die jedes Mal dasselbe Pseudonym ergibt; nur die behandelnde Ärzt:in darf die AHV-Nummer zusammen mit dem Patientencode bearbeiten (Art. 65a BetmKV). Die Ergebnisse stehen den kantonalen Vollzugsbehörden, den behandelnden Ärzt:innen und interessierten Forschungseinrichtungen zur Verfügung (Art. 8b BetmG).
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