Fragen
Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt und können seit dem 1. August 2022 Medizinalcannabis, sofern medizinisch indiziert, ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben (Art. 10 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG). Für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung braucht es eine Bewilligung des Kantons (Art. 34 Abs. 1 MedBG).
Ärzt:innen in eigener fachlicher Verantwortung
Zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt sind Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne des Medizinalberufegesetzes (MedBG) ausüben. Wer den Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, darf nur im Rahmen der Befugnisse der Anstellung und unter Aufsicht befugter Berufskolleg:innen verschreiben (Art. 10 Abs. 1 BetmG, Art. 45 BetmKV).
Für Cannabisarzneimittel braucht es seit dem 1. August 2022 keine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) mehr; Ärzt:innen können sie verschreiben, sofern medizinisch indiziert (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG). Weder das Betäubungsmittelgesetz noch die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) verlangen dafür eine bestimmte Fachrichtung; die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung setzt aber einen eidgenössischen Weiterbildungstitel voraus (Art. 36 MedBG).
Da Cannabis für medizinische Zwecke im Verzeichnis a steht, werden Cannabisarzneimittel mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV).
Eine Bewilligung des Kantons
Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird: die Berufsausübungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 MedBG).
Auch die amtlichen Formulare kommen über den Kanton. Swissmedic stellt den Kantonen die amtlichen Formulare für Betäubungsmittelrezepte gegen Entgelt zu, und die Kantone geben sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weiter; bestellt werden die Blöcke bei der kantonalen Gesundheitsbehörde, nicht bei Swissmedic (Art. 47 Abs. 5 BetmKV; Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Die Rezeptgarnituren sind fortlaufend nummeriert und tragen neben der Rezeptnummer einen Strichcode, mit dem Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) erhalten nur Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton solche Blöcke (KAV-Positionspapier 0025). Wie lange ein Betäubungsmittelrezept gültig ist, erklärt die Seite Gültigkeit und Menge.
Sorgfaltspflicht und Aufsicht
Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verwendet, abgegeben und verordnet werden, wie es die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften erfordern (Art. 11 Abs. 1 BetmG); eine Verschreibung entgegen dieser Regel ist strafbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. e BetmG). Gemäss BAG ist die Therapiefreiheit gewährleistet, und die Verantwortung für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln liegt ausschliesslich bei den behandelnden Ärzt:innen.
Die Aufsicht ist Sache der Kantone. Gemäss BAG überwachen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und können im Extremfall eine Berufsausübungsbewilligung entziehen. Zudem können die Kantone im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die Anwendung zulassungsbefreiter Arzneimittel einschränken (Art. 12 BetmG, Art. 41 MedBG).
In unserer Praxis
Die Konsultationen bei Cannatherapy führt Ärztin Oxana Smagulova; sie ist in der Schweiz zugelassen. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Mehr über sie lesen Sie auf der Seite Unsere Ärztin.
Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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