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Fragen

Nicht automatisch: Weder das Betäubungsmittelrezept noch die Daten, die Ärzt:innen für das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erfassen, gehen an die Strassenverkehrsbehörde, und Ärzt:innen haben ein Recht, aber keine Pflicht, Zweifel an der Fahreignung zu melden (Art. 15d Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 SVG). Unabhängig von jeder Meldung gilt: Wer fahrunfähig ist, darf nicht fahren (Art. 31 Abs. 2 SVG).

Keine automatische Meldung

Eine Verschreibung wird dem Strassenverkehrsamt nicht automatisch gemeldet. Das originale Betäubungsmittelrezept geht an die Apotheke, die das Arzneimittel abgibt (KAV-Positionspapier 0025). Bei meldepflichtigen Verschreibungen erfassen Ärzt:innen zusätzlich Behandlungsdaten für das Bundesamt für Gesundheit (BAG), und zwar pseudonymisiert im Meldesystem MeCanna (Art. 18f BetmG). Keines von beiden geht an die Strassenverkehrsbehörde.

Zur behandelten Person enthält der MeCanna-Eintrag einen Patientencode, Jahrgang, Geschlecht, Gewicht und Wohnkanton, nicht aber den Namen (Art. 65a und 65b BetmKV). Die Daten dienen der wissenschaftlichen Evaluation und der Statistik (Art. 8b BetmG). Mehr dazu unter Meldung an das BAG.

Ein Melderecht, keine Meldepflicht

Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt Ärzt:innen, der kantonalen Strassenverkehrsbehörde zu melden, dass eine Person Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann. Die Behörde kann darauf eine Fahreignungsabklärung anordnen (Art. 15d Abs. 1 Bst. e SVG).

Für eine solche Meldung sind Ärzt:innen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können sie direkt an die kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzt:innen richten (Art. 15d Abs. 3 SVG). Das Gesetz gibt ihnen ein Recht zur Meldung, keine Pflicht. Eine Meldung betrifft die Frage, ob jemand sicher fahren kann; sie ist keine Mitteilung über eine Verschreibung.

Die Fahrfähigkeit geht vor

Die Regeln im Strassenverkehr gelten unabhängig davon, ob jemand eine Meldung macht. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).

Für THC gilt die Nulltoleranz: Wird es im Blut der fahrenden Person nachgewiesen, gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV). Für Personen, die nachweisen können, dass sie es gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt die Fahrunfähigkeit nicht bereits mit dem Nachweis als erwiesen (Art. 2 Abs. 2ter VRV).

Wer aus anderen Gründen als wegen qualifizierter Alkoholkonzentration fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, zum Beispiel unter Betäubungsmitteleinfluss, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG). Ist die Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss bedingt, liegt zudem eine schwere Widerhandlung vor: Das kantonale Strassenverkehrsamt entzieht den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate, zusätzlich zu einer allfälligen Strafe (Art. 16c Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SVG).

Auch mit Verschreibung gilt die allgemeine Regel: Wer tatsächlich fahrunfähig ist, darf nicht fahren (Art. 2 Abs. 2ter VRV; Art. 31 Abs. 2 SVG).

In unserer Praxis

Ärztin Oxana Smagulova bespricht mit Ihnen, was eine Behandlung für das Fahren bedeutet. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Mehr zu den Regeln im Beitrag Autofahren mit Rezept.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.

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