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Fragen

Ein Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV); die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich. Die verschriebene Menge darf den Bedarf für einen Monat Behandlung nicht übersteigen; wenn es die Umstände rechtfertigen, ist eine Menge für höchstens drei Monate zulässig (Art. 47 Abs. 3 BetmKV).

Einen Monat gültig

Ein Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV). Eine Ausnahme davon enthält die Verordnung selbst nicht.

Für Rezepte über eine längere Behandlungsdauer gehen die amtlichen Quellen auseinander. Gemäss dem Positionspapier 0025 der Kantonsapothekervereinigung (KAV) und dem Merkblatt der Gesundheitsdirektion Zug (1. September 2021) gilt ein Rezept über drei Monate höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum. Das Merkblatt der kantonalen Heilmittelkontrolle Zürich (Juli 2023) hält dagegen fest, dass ein Betäubungsmittelrezept grundsätzlich höchstens einen Monat ab Ausstellung gültig ist.

Ein Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV); die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich.

Menge: ein Monat, in begründeten Fällen bis drei Monate

Die verschriebene Menge darf den Bedarf für einen Monat Behandlung nicht übersteigen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, darf eine Menge für höchstens drei Monate verschrieben werden; die verschreibende Person muss dann die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept angeben (Art. 47 Abs. 3 BetmKV). Gemäss KAV soll die Begründung in der Krankengeschichte dokumentiert werden (KAV-Positionspapier 0025). Zum Vergleich: Einfache Rezepte für Substanzen der Verzeichnisse b und c können bis zu sechs Monate abdecken (Art. 48 BetmKV).

Wiederholter Bezug

Soweit die verschreibende Person nichts anderes vermerkt, ist ein wiederholter Bezug von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nicht erlaubt (Art. 51 Abs. 3 BetmKV). Gemäss KAV dürfen Teilmengen mehrmals abgegeben werden, solange dies innerhalb der Verschreibung und ihrer Behandlungsdauer von einem Monat oder höchstens drei Monaten bleibt (KAV-Positionspapier 0025).

Was auf dem Formular steht

Das Betäubungsmittelrezept ist ein amtliches, nummeriertes Formular. Es muss unter anderem enthalten:

  • Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der verschreibenden Person
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der behandelten Person
  • das Ausstellungsdatum
  • die Bezeichnung des Arzneimittels mit Darreichungsform
  • die Menge und die Anwendungsanweisung

Die verschreibende Person unterschreibt das Rezept, und eine Kopie wird in der Krankengeschichte aufbewahrt (Art. 47 Abs. 1 und 4 BetmKV).

Swissmedic stellt die Formulare den Kantonen zu, die sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weitergeben (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Die seit November 2017 verwendeten Formulare sind dreisprachige, fortlaufend nummerierte, dreiteilige Rezeptgarnituren im Format A5. Neben der Rezeptnummer steht ein Strichcode, mit dem Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können; pro Formular sind höchstens zwei betäubungsmittelhaltige Arzneimittel verschreibbar (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Swissmedic veröffentlicht eine Liste der gesperrten Formulare. Gemäss KAV bleibt das weisse Original in der Apotheke, der rosa Durchschlag dient der Abrechnung, und der hellblaue Durchschlag bleibt bei den verschreibenden Ärzt:innen (KAV-Positionspapier 0025).

Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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