Lexikon
Freie Apothekenwahl bedeutet, dass die Verschreibung der Person gehört, für die sie ausgestellt wurde, und dass diese frei wählt, wo sie sie einlöst (Art. 26 HMG).
Freie Apothekenwahl bedeutet, dass Patient:innen selbst entscheiden, wo sie eine Verschreibung einlösen. Nach dem Heilmittelgesetz wird die Verschreibung Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde; diese bleibt frei in der Wahl, bei welchem zugelassenen Leistungserbringer sie die Verschreibung einlöst (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG).
- Bei elektronischen Verschreibungen darf diese Wahl nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG).
- Die verschreibende Person darf die Wahl der abgebenden Stelle nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht (Art. 26 Abs. 3 HMG).
Beim Betäubungsmittelrezept
Gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) müssen bei der Abgabe das weisse Original und der rosa Durchschlag des amtlichen Betäubungsmittelrezepts physisch in der Apotheke vorhanden sein; eine digitale Übermittlung ist bei kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nicht möglich. Das Original kann den Patient:innen mitgegeben oder per Post zugestellt werden oder, mit ihrem dokumentierten Einverständnis, per Post direkt an eine Apotheke ihrer Wahl gehen. Das Einverständnis ist schriftlich festzuhalten und in der Regel einmal pro Jahr zu bestätigen. Ein Rezeptversand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax an Patient:innen ist nicht erlaubt (KAV-Positionspapier 0025). Diese Regeln sind eine Position der kantonalen Vollzugsbehörden, kein Bundesrecht.
In unserer Praxis
Unsere Praxis hat mit keiner Apotheke einen Vertrag. Wird, sofern medizinisch indiziert, eine Verschreibung ausgestellt, wählen Patient:innen ihre Apotheke frei. Wir sind eine Praxis und keine Apotheke: Wir lagern, vertreiben und versenden keine Arzneimittel. Mehr dazu auf unserer Seite zu den Apotheken.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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