Cannatherapy

Fragen

Ja, zu medizinischen Zwecken. Seit dem 1. August 2022 ist Medizinalcannabis kein verbotenes, sondern ein kontrolliertes Betäubungsmittel: Sofern medizinisch indiziert, können Ärzt:innen es ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben, und Apotheken geben es nur auf ein Betäubungsmittelrezept hin ab (Art. 8 und 13 BetmG, Art. 46 BetmKV).

Was sich am 1. August 2022 geändert hat

Seit dem 1. August 2022 verbietet das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Cannabis nur noch, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG). Cannabis zu medizinischen Zwecken ist damit kein verbotenes Betäubungsmittel mehr. Es bleibt aber ein kontrolliertes Betäubungsmittel und untersteht allen Kontrollmassnahmen.

Ärzt:innen können Cannabisarzneimittel seither, sofern medizinisch indiziert, ohne Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG). Gemäss BAG braucht es eine solche Bewilligung nur noch für Forschung mit Cannabis ausserhalb des medizinischen Bereichs; medizinische Forschung mit Cannabis braucht eine Bewilligung von Swissmedic. Den Hintergrund erklärt unser Artikel zur Gesetzesänderung von 2022.

Ein kontrolliertes Betäubungsmittel im Verzeichnis a

Wo die Grenze liegt, regelt die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI). Als Cannabis gelten Hanfpflanzen oder Teile davon mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent sowie alle Gegenstände und Präparate, die mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC enthalten oder aus solchem Hanf hergestellt sind. Cannabis für medizinische Zwecke und die pharmazeutische Produktion steht im Verzeichnis a, dem Verzeichnis der kontrollierten Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind. Cannabis zu anderen Zwecken steht im Verzeichnis d der verbotenen Substanzen (Art. 2 Abs. 1 BetmVV-EDI mit Anhängen 1, 2 und 5).

Die Einteilung ins Verzeichnis a hat konkrete Folgen:

  • Verschreibung: Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das amtliche Betäubungsmittelrezept zu verwenden; ein einfaches Rezept genügt nur für die Verzeichnisse b und c (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV).
  • Abgabe: Apotheken dürfen Betäubungsmittel nur auf ärztliche Verordnung hin an das Publikum abgeben (Art. 13 BetmG).
  • Anbau, Herstellung und Handel: Sie unterstehen dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic. Wer Betäubungsmittel anbaut, herstellt, verarbeitet oder damit handelt, braucht eine Bewilligung von Swissmedic; jede Ein- und Ausfuhr ist bewilligungspflichtig, und jeder Anbau braucht zusätzlich eine Einzelanbaubewilligung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 BetmG, Art. 22a und 22b BetmKV).
  • Verantwortung: Gemäss BAG ist die Therapiefreiheit gewährleistet, und die Verantwortung für die Behandlung liegt ausschliesslich bei den behandelnden Ärzt:innen. Betäubungsmittel dürfen nur so weit verordnet werden, wie es die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften erfordern (Art. 11 Abs. 1 BetmG).

Was verboten bleibt

Ausserhalb der medizinischen Verwendung und bewilligter Pilotversuche bleiben Anbau, Herstellung, Lagerung, Beförderung, Einfuhr, Verkauf und jede andere Weitergabe von Cannabis mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC verboten (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis d BetmG).

Dass Medizinalcannabis legal ist, heisst nicht, dass es automatisch verschrieben wird. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Die amtlichen Texte zu dieser Seite finden Sie unter Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen.

Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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