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Gemäss BAG beaufsichtigen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und können im Extremfall eine Berufsbewilligung entziehen (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).

Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und können im Extremfall eine Berufsbewilligung entziehen (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel). Die einschlägigen Bestimmungen sind Art. 12 BetmG (Entzug der Befugnisse) und Art. 41 MedBG (kantonale Aufsichtsbehörde).

Was die Aufsicht umfasst

  • Sorgfaltspflicht: Die Kantonsärzt:innen beaufsichtigen, ob Ärzt:innen die ärztliche Sorgfaltspflicht einhalten (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
  • Berufsbewilligung: Im Extremfall können die Kantonsärzt:innen sie entziehen (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
  • Befugnisse nach dem Betäubungsmittelgesetz: Ihr Entzug ist in Art. 12 BetmG geregelt.
  • Kantonale Einschränkungen: Die Kantone können im Rahmen ihrer Vollzugszuständigkeit die Anwendung zulassungsbefreiter Arzneimittel einschränken, also von Arzneimitteln, die keine Zulassung von Swissmedic brauchen (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
  • Rezeptblöcke: Betäubungsmittelrezeptblöcke erhalten nur Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton. Diese Regel stammt aus einem Positionspapier der Kantonsapotheker:innen (KAV-Positionspapier 0025, Ziff. 7).

Was das für Patient:innen bedeutet

Die Aufsicht betrifft die Ärzt:innen, die Patient:innen behandeln: die Einhaltung ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht und ihre Berufsbewilligung, von der auch der Bezug der Betäubungsmittelrezeptblöcke abhängt (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel; KAV-Positionspapier 0025, Ziff. 7). Die Bewilligung selbst erklärt der Eintrag Berufsausübungsbewilligung, die kantonale Stelle für Apotheken und Arzneimittel der Eintrag Kantonsapotheker:in. Wer Betäubungsmittel verschreiben darf, erklärt Wer darf verschreiben; einen Überblick über die Aufsicht gibt Aufsicht über Verschreibungen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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