Cannatherapy

Fragen

Ja. Die Verschreibung wird Ihr Eigentum, und Sie wählen frei, wo Sie sie einlösen; die verschreibende Person darf diese Wahl nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b und Abs. 3 HMG).

Was das Gesetz festhält

Zwei Regeln im Heilmittelgesetz schützen Ihre Wahl (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b und Abs. 3 HMG):

  • Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde. Diese bleibt frei in der Wahl, bei welchem zugelassenen Leistungserbringer sie die Verschreibung einlöst; bei elektronischen Verschreibungen darf diese Wahl nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden.
  • Die verschreibende Person darf die Wahl der abgebenden Stelle nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht.

Verantwortliche Leiter:innen öffentlicher Apotheken und Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne gesonderte Bewilligung beziehen, lagern und abgeben; an das Publikum dürfen Apotheken sie nur auf ärztliche Verordnung abgeben (Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 BetmG).

Das Papierformular und Ihr Einverständnis

Cannabis für medizinische Zwecke ist im Verzeichnis a aufgeführt, das die kontrollierten Substanzen enthält, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind (BetmVV-EDI, Anhang 2). Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d werden auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben (Art. 46 Abs. 2 BetmKV). Gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) müssen das weisse Original und der rosa Durchschlag bei der Abgabe physisch in der Apotheke vorliegen; eine digitale Übermittlung ist nicht möglich (KAV-Positionspapier 0025).

Das Original kann Ihnen mitgegeben oder per Post zugestellt werden. Ein Versand an Sie per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax ist nicht erlaubt (KAV-Positionspapier 0025).

Direkt an eine Apotheke geht das Original nur mit Ihrem dokumentierten Einverständnis (KAV-Positionspapier 0025).

Dieses Einverständnis wird gemäss KAV schriftlich festgehalten und in der Regel einmal jährlich bestätigt.

Unsere Praxis und die Apothekenliste

Wir sind eine Arztpraxis, keine Apotheke. Wir lagern, vertreiben und versenden keine Arzneimittel. Mit keiner Apotheke haben wir einen Vertrag, und wir erhalten von Apotheken nichts. Die Wahl liegt bei Ihnen.

Unsere Apothekenliste nennt Apotheken, die auf ihrer eigenen Website angeben, Medizinalcannabis-Zubereitungen auf ärztliche Verschreibung abzugeben. Sie ist eine sachliche Liste, keine Empfehlung und keine Rangliste. Sie können auch eine Apotheke wählen, die nicht auf der Liste steht. Fragen zu Verfügbarkeit und Preis beantwortet die Apotheke.

Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Wer die Apotheken beaufsichtigt

Apotheken werden von den Kantonsapotheker:innen beaufsichtigt, die das Heilmittel- und das Betäubungsmittelrecht vollziehen (KAV, Berufsbild). Auf jeder unserer Kantonsseiten steht, welche Stelle im Kanton für Arzneimittel und Betäubungsmittel zuständig ist. Mehr zu den Behörden unter Aufsicht über Verschreibungen und Apotheken.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.

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