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Rechtslage, Verschreibung und Apothekenregeln in der Schweiz und in Deutschland im Vergleich, dazu der Stand des deutschen Gesetzesentwurfs.

Die Schweiz und Deutschland regeln Medizinalcannabis unterschiedlich. Dieser Artikel vergleicht die beiden Rechtsordnungen, zum Beispiel für deutsche Staatsangehörige, die in der Schweiz leben.

Auf einen Blick

  • Rechtsstatus: in der Schweiz ein kontrolliertes Betäubungsmittel; in Deutschland seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr.
  • Verschreibung: in der Schweiz das nummerierte Betäubungsmittelrezept auf Papier; in Deutschland ein normales Rezept, elektronisch (E-Rezept) oder ersatzweise auf dem Papierformular Muster 16.
  • Wer verschreiben darf: in der Schweiz Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; in Deutschland nur Ärzt:innen, nicht Zahnärzt:innen oder Tierärzt:innen.
  • Apotheke: in der Schweiz muss das Originalformular gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) in der Apotheke vorliegen; in Deutschland geben nur Apotheken an Endverbraucher:innen ab, gegen Vorlage der Verschreibung.

Rechtsstatus

Schweiz. Seit dem 1. August 2022 verbietet das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Cannabis nur noch, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG). Cannabis zu medizinischen Zwecken ist damit nicht verboten, aber weiterhin ein kontrolliertes Betäubungsmittel, das allen Kontrollmassnahmen untersteht (Verzeichnis a). In der Schweiz zugelassene Ärzt:innen können Medizinalcannabis verschreiben, sofern medizinisch indiziert; eine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ist nicht mehr erforderlich (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG). Das geplante Cannabisproduktegesetz (CanPG), ein Vorentwurf, ändert daran nichts (siehe unseren Artikel zum geplanten CanPG).

Deutschland. Seit dem 1. April 2024 gilt das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde aus dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen und ist gemäss Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) kein Betäubungsmittel mehr (§§ 1 und 2 MedCanG).

Form der Verschreibung

Schweiz. Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d sind auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept zu verschreiben (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Die Formulare sind fortlaufend nummeriert und tragen einen Strichcode, damit Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können; Swissmedic liefert sie den Kantonen, die sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weitergeben (Art. 47 Abs. 5 BetmKV; Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Das Rezept nennt die verschreibende und die behandelte Person sowie das Arzneimittel und wird von der verschreibenden Person unterschrieben (Art. 47 Abs. 1 und 4 BetmKV).

  • Das Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV); die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich.
  • Die Menge darf den Bedarf für einen Monat nicht übersteigen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, darf sie für höchstens drei Monate reichen; die verschreibende Person gibt dann die genaue Behandlungsdauer auf dem Rezept an (Art. 47 Abs. 3 BetmKV). Mehr dazu: Gültigkeit und Menge.

Deutschland. Medizinalcannabis wird auf einem normalen Rezept verschrieben (§ 3 MedCanG). Gemäss Kassenärztlicher Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV, Information vom 3. April 2024) ist das seit dem 1. April 2024 ein elektronisches Rezept (E-Rezept), ersatzweise das Papierformular Muster 16.

Wer verschreiben darf

Schweiz. Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne des Medizinalberufegesetzes (MedBG) ausüben, sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt. Wer den Beruf nicht in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, darf nur im Rahmen der Befugnisse der Anstellung und unter Aufsicht befugter Berufskolleg:innen verschreiben (Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 45 BetmKV).

Deutschland. Medizinalcannabis dürfen nur Ärzt:innen verschreiben, nicht Zahnärzt:innen oder Tierärzt:innen (§ 3 MedCanG).

In der Apotheke

Schweiz. Gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) müssen bei der Abgabe das weisse Original und der rosa Durchschlag des Betäubungsmittelrezepts physisch in der Apotheke vorliegen; eine digitale Übermittlung ist bei den Verzeichnissen a und d nicht möglich, und ein Versand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax ist nicht erlaubt. Das Original kann den Patient:innen mitgegeben oder per Post zugestellt werden oder, mit ihrem dokumentierten Einverständnis, per Post direkt an eine Apotheke ihrer Wahl gehen. Das ist die Position der kantonalen Vollzugsbehörden (KAV-Positionspapier 0025), kein Bundesrecht; siehe wie die Verschreibung zur Apotheke kommt.

Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde; diese bleibt frei in der Wahl, wo sie sie einlöst. Die verschreibende Person darf diese Wahl nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b und Abs. 3 HMG).

Deutschland. Medizinalcannabis darf an Endverbraucher:innen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 MedCanG).

Der deutsche Gesetzesentwurf: nicht in Kraft

Das deutsche Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 einen Entwurf zur Änderung des MedCanG beschlossen (BT-Drucksache 21/3061 vom 3. Dezember 2025). Der Entwurf sieht vor:

  • Cannabisblüten dürften nur nach persönlichem Kontakt zwischen Patient:in und verschreibender Person in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden.
  • Folgeverschreibungen ohne erneuten persönlichen Kontakt, etwa telemedizinisch, wären nur zulässig, wenn innerhalb der letzten vier Quartale eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt erfolgt ist.
  • Der Versand von Blüten an Endverbraucher:innen wäre verboten.

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat am 14. Januar 2026 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Bei unserer Prüfung am 20. Oktober 2026 war der Entwurf nicht in Kraft: Das geltende MedCanG war seit dem 20. Juni 2024 unverändert, und die Fachpresse (Pharmazeutische Zeitung, 24. September 2026) berichtete, dass der Entwurf im Parlament stockt. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich darauf verlassen. Der Entwurf betrifft nur deutsches Recht.

Verwandte Artikel

Siehe auch Umzug in die Schweiz mit laufender Behandlung, Reisen mit verschriebenen Betäubungsmitteln und Krankenkasse und Kostengutsprache.

In unserer Praxis

Ärztin Oxana Smagulova arbeitet nach Schweizer Recht, und unsere Praxis bietet keine grenzüberschreitenden Verschreibungen an. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Die offiziellen Schweizer Quellen finden Sie auf unserer Seite Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Zu ausländischem Recht beraten wir nicht.

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