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Lexikon

Vertrauensärzt:innen werden von den Versicherern oder deren Verbänden bestellt und beraten diese in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung.

Vertrauensärzt:innen werden von den Krankenversicherern oder deren Verbänden bestellt. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) beraten sie die Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung; insbesondere überprüfen sie die Voraussetzungen der Leistungspflicht (Art. 57 KVG).

Vertrauensärzt:innen sind in ihrem Urteil unabhängig: Weder Versicherer noch Leistungserbringer können ihnen Weisungen erteilen. Sie geben den Versicherern nur die notwendigen Angaben weiter, zum Beispiel für den Entscheid über die Leistungspflicht oder für die Festsetzung der Vergütung (Art. 57 KVG).

Was das für Patient:innen bedeutet

Sichtbar wird die Rolle bei der Kostengutsprache: Vergütet die Grundversicherung ein Arzneimittel im Einzelfall nach Art. 71a bis 71d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), entscheidet der Versicherer erst nach vorgängiger Konsultation des vertrauensärztlichen Dienstes (Art. 71d Abs. 1 KVV).

  • Vertrauensärzt:innen beraten; den Entscheid trifft der Versicherer (Art. 57 KVG; Art. 71d Abs. 1 KVV).
  • Ist das Gesuch vollständig, entscheidet der Versicherer innert zwei Wochen (Art. 71d Abs. 3 KVV).
  • Eine Ablehnung ist gegenüber der behandelnden ärztlichen Person und der versicherten Person zu begründen (Art. 71d Abs. 6 KVV).

Mehr zum Ablauf der Kostengutsprache und zur Rolle der Zusatzversicherung in unserem Artikel zur Kostengutsprache der Krankenkasse.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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