Lexikon
Grundversicherung ist die gängige Bezeichnung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Schweiz.
Grundversicherung ist die gängige Bezeichnung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Ausserhalb ihrer regulären Listen kann sie ein Arzneimittel nur in den Einzelfällen nach Art. 71a bis 71c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) übernehmen.
Was das für Patient:innen bedeutet
Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) enthält der Leistungskatalog der Grundversicherung aktuell keine Cannabisarzneimittel. Die Grundversicherung vergütet sie deshalb nur in Ausnahmefällen (BAG-FAQ vom 4. März 2025; Art. 71a ff. KVV).
- Über eine Vergütung wird im Einzelfall entschieden, nach den Voraussetzungen von Art. 71a bis 71c KVV.
- Der Versicherer übernimmt die Kosten nur auf vorgängige Kostengutsprache, nach Konsultation des vertrauensärztlichen Dienstes (Art. 71d Abs. 1 KVV).
- Ist das Gesuch vollständig, entscheidet der Versicherer innert zwei Wochen; eine Ablehnung ist gegenüber der behandelnden ärztlichen Person und der versicherten Person zu begründen (Art. 71d Abs. 3 und 6 KVV).
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Versicherer im Einzelfall; ein Ergebnis können wir deshalb nicht zusichern. Eine Zusatzversicherung ist eine private Versicherung und nicht Teil der Leistungsregeln der Grundversicherung; was sie übernimmt, hängt von der einzelnen Police ab.
Bei Fragen zu Ihrer eigenen Deckung wenden Sie sich an Ihre Krankenversicherung. Mehr dazu, auch zur Zusatzversicherung, in unserem Artikel zur Kostengutsprache der Krankenkasse.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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