Fragen
Auf Papier. Das weisse Original und der rosa Durchschlag des Betäubungsmittelrezepts müssen bei der Abgabe physisch in der Apotheke vorliegen; das Original wird den Patient:innen mitgegeben oder per Post zugestellt oder, mit ihrem dokumentierten Einverständnis, per Post direkt an eine Apotheke ihrer Wahl geschickt (KAV-Positionspapier 0025).
Das Papieroriginal muss in der Apotheke sein
Gemäss Kantonsapothekervereinigung (KAV) müssen bei der Abgabe zwingend das weisse Original und der rosa Durchschlag des amtlichen Betäubungsmittelrezepts physisch in der Apotheke vorliegen. Eine digitale Übermittlung ist bei kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d nicht möglich; Medizinalcannabis ist im Verzeichnis a aufgeführt (KAV-Positionspapier 0025, Ziff. 6.5.1 bis 6.6).
Es handelt sich um eine Position der kantonalen Vollzugsbehörden, nicht um Bundesrecht; das Merkblatt der Gesundheitsdirektion Zug (1. September 2021) hält dieselbe Regel fest. Für gewöhnliche Rezepte akzeptiert die KAV eine gesicherte digitale Übermittlung, für Betäubungsmittelrezepte der Verzeichnisse a und d nicht (KAV-Positionspapier 0025, Ziff. 6.5.2 und 6.6).
Das Formular ist eine nummerierte, dreiteilige Garnitur. Gemäss KAV bleibt das weisse Original in der Apotheke, der rosa Durchschlag dient der Abrechnung, und der hellblaue Durchschlag bleibt bei den verschreibenden Ärzt:innen (KAV-Positionspapier 0025). Mit dem Strichcode neben der Rezeptnummer prüft die Apotheke, ob das Formular gültig oder gesperrt ist (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Swissmedic veröffentlicht eine Liste gesperrter, also verlorener oder gestohlener Formulare.
Wie das Original in die Apotheke kommt
Das Original kann auf diesen Wegen in die Apotheke gelangen (KAV-Positionspapier 0025):
- Mitgeben: Das Original wird den Patient:innen ausgehändigt.
- Per Post an die Patient:innen: Das Original wird ihnen zugestellt.
- Per Post an eine Apotheke: Mit dem dokumentierten Einverständnis der Patient:innen geht das Original direkt an eine Apotheke ihrer Wahl. Das Einverständnis wird schriftlich dokumentiert und in der Regel einmal pro Jahr bestätigt.
Ein Rezeptversand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax an Patient:innen ist nicht erlaubt (KAV-Positionspapier 0025).
Die Wahl der Apotheke liegt bei Ihnen
Die Verschreibung wird Eigentum der Person, für die sie ausgestellt wurde; diese bleibt frei in der Wahl, bei welchem zugelassenen Leistungserbringer sie die Verschreibung einlöst. Die verschreibende Person darf diese Wahl nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b und Abs. 3 HMG).
In unserer Praxis gilt: Wird, sofern medizinisch indiziert, eine Verschreibung ausgestellt, schickt die Ärztin das Original per Post an Sie oder, mit Ihrem dokumentierten Einverständnis, an die Apotheke, die Sie nennen. Wir haben mit keiner Apotheke einen Vertrag und sind eine Arztpraxis, keine Apotheke: Medikamente werden bei uns weder gelagert noch verkauft noch versendet. Unsere Seite Apotheken führt Apotheken auf, die auf ihrer eigenen Website angeben, Medizinalcannabis abzugeben; die Liste ist sachlich und keine Empfehlung. Mehr zur Wahl selbst: Apotheke frei wählen. Die Regeln für den Versand von Medikamenten per Post sind ein eigenes Thema: Versand per Post.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
Fragen? Schreiben Sie uns auf WhatsApp.
Direkt und unkompliziert, auch vor der Buchung.

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.