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Was eine Video-Konsultation in der Schweiz leisten kann und was nicht: kantonale Bewilligung, Berufspflichten und warum das Formular auf Papier bleibt.

Eine Konsultation per Video ist in der Schweiz eine ärztliche Konsultation wie jede andere. Für sie gelten dieselben Regeln wie in der Praxis, und einige Schritte lassen sich per Video nicht erledigen. Dieser Artikel erklärt, was eine Video-Konsultation leisten kann, wo ihre Grenzen liegen und welche kantonalen Regeln für die Ärztin gelten.

Kein eigenes Gesetz, sondern die allgemeinen Regeln

Die Schweiz kennt kein spezifisches Bundesgesetz zur Telemedizin. Der Begriff beschreibt die Form der Konsultation, nicht eine eigene rechtliche Kategorie. Für Konsultationen per Video gelten deshalb die allgemeinen Regeln des Medizinalberufegesetzes (MedBG), des Heilmittelgesetzes (HMG) und des Betäubungsmittelrechts.

Die kantonalen Regeln der Berufsausübung

Wer als Ärzt:in in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist, braucht eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Voraussetzungen erklärt der Eintrag Berufsausübungsbewilligung.

  • Tätigkeit in einem anderen Kanton. Inhaber:innen einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton ausüben, ohne dort eine Bewilligung einzuholen. Sie müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden, und Einschränkungen ihrer Bewilligung gelten auch dort (Art. 35 Abs. 2 MedBG).
  • Kantonale Aufsicht. Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Ärzt:innen in seinem Gebiet beaufsichtigt und die nötigen Massnahmen zur Einhaltung der Berufspflichten trifft (Art. 41 MedBG). Gemäss BAG überwachen die Kantonsärzt:innen die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
  • Kantonale Gesundheitsgesetze. Neben dem Bundesrecht vollziehen die Kantone ihre eigenen Gesundheitsgesetze (KAV-Berufsbild).

Die Berufspflichten gelten unabhängig davon, ob ein Termin per Video oder vor Ort stattfindet. Ärzt:innen üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus, wahren die Rechte der Patient:innen und das Berufsgeheimnis und machen nur Werbung, die objektiv und weder irreführend noch aufdringlich ist (Art. 40 MedBG).

Was eine Video-Konsultation leisten kann

In einer Video-Konsultation bespricht die Ärztin Ihre Krankengeschichte und Ihre aktuelle Medikation, beantwortet Ihre Fragen und dokumentiert die Befunderhebung. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet sie individuell, auf Grundlage einer Nutzen-Risiko-Abwägung. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Zwei Regeln bestimmen, worauf sich diese Beurteilung stützen muss:

  • Arzneimittel dürfen nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der behandelten Person bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG).
  • Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen dürfen Ärzt:innen nur für Patient:innen verschreiben, die sie selber untersucht haben (Art. 46 Abs. 1 BetmKV).

Bei uns führt die Ärztin jede Konsultation selbst; sie wird nie delegiert. Ob für die Beurteilung zusätzlich ein Termin vor Ort sinnvoll ist, bespricht die Ärztin mit Ihnen; nach Vereinbarung findet die Konsultation in unseren Praxen in Zürich und Liestal statt.

Was per Video nicht geht

Einige Schritte bleiben an Papier und an die Apotheke gebunden, auch wenn die Konsultation online stattfindet.

  • Das Betäubungsmittelrezept ist ein Papierformular. Für Arzneimittel der Verzeichnisse a und d ist das amtliche Betäubungsmittelrezept zu verwenden (Art. 46 Abs. 2 BetmKV). Es trägt die Originalunterschrift der Ärztin; eine eingescannte Unterschrift, ein Fax, eine E-Mail oder eine Fotokopie genügen nicht (KAV 0025, Ziff. 6.2).
  • Keine digitale Übermittlung. Bei der Abgabe müssen das weisse Original und der rosa Durchschlag physisch in der Apotheke vorliegen. Eine digitale Übermittlung ist bei den Verzeichnissen a und d nicht möglich, und ein Versand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax an Patient:innen ist ausdrücklich nicht erlaubt (KAV 0025, Ziff. 6.5.3 und 6.6).
  • Die Abgabe erfolgt in der Apotheke. Apotheken dürfen Betäubungsmittel an das Publikum nur auf ärztliche Verschreibung abgeben (Art. 13 BetmG). Unsere Praxis lagert, verkauft und versendet keine Arzneimittel.

Das Original wird Ihnen mitgegeben oder per Post zugestellt oder geht, mit Ihrem schriftlich dokumentierten Einverständnis, per Post direkt an eine Apotheke Ihrer Wahl (KAV 0025, Ziff. 6.5). Die Apotheke wählen Sie frei (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG). Mehr dazu: Verschreibung zur Apotheke und Versand per Post.

Die Ärztin und der Kanton

Betäubungsmittelrezeptblöcke werden bei der kantonalen Bezugsstelle schriftlich bestellt. Bezugsberechtigt sind gemäss den Kantonsapotheker:innen ausschliesslich Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton (KAV 0025, Ziff. 7). Daran ändert eine Video-Konsultation nichts. Welche Stelle in Ihrem Kanton zuständig ist, nennen unsere Kantonsseiten; einen Überblick gibt Aufsicht über Verschreibungen.

In unserer Praxis

Die Konsultationen führt Ärztin Oxana Smagulova, die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist. Sie finden per Video statt, 100% online und ohne Wartezimmer, oder nach Vereinbarung vor Ort. Bei jedem Termin sprechen Sie mit derselben Ärztin, und alles, was Sie mitteilen, wird nach schweizerischem Datenschutzrecht und unter der ärztlichen Schweigepflicht behandelt.

Vor der Konsultation können Sie in einem kostenlosen Informationsgespräch von zehn Minuten Fragen zum Ablauf, zur Rechtslage und zu den Kosten klären. Die Honorare stehen auf unserer Preisseite.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.

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