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Das amtliche Betäubungsmittelformular erklärt: wer es ausgibt, welche Felder es enthält, wie lange es gilt und wer welchen der drei Teile erhält.
Sofern ein Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen medizinisch indiziert ist, verschreibt es die Ärztin auf einem amtlichen Formular, dem Betäubungsmittelrezept. Dieser Artikel erklärt, wie das Formular aussieht, welche Angaben es enthält, wie lange es gültig ist und wer welchen Durchschlag erhält.
Ein amtliches, nummeriertes Formular
Für Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das eigens dafür vorgesehene Betäubungsmittelrezept zu verwenden; für die Verzeichnisse b und c reicht ein einfaches Rezept (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Cannabis für medizinische Zwecke steht im Verzeichnis a der BetmVV-EDI.
- Herkunft. Swissmedic stellt den Kantonen die amtlichen Formulare zu, und die Kantone geben sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weiter (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Ärzt:innen bestellen die Rezeptblöcke schriftlich bei der kantonalen Bezugsstelle; bezugsberechtigt sind nur Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton (KAV 0025, Ziff. 7).
- Aufbau. Seit November 2017 sind die Formulare dreisprachige, dreiteilige Garnituren mit einem Strichcode neben der Rezeptnummer. Damit können Apotheken prüfen, ob ein Formular gültig oder gesperrt ist (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017).
- Gesperrte Formulare. Swissmedic veröffentlicht eine Liste gesperrter Formulare, etwa verlorener oder gestohlener.
Die Felder des Formulars
Das Betäubungsmittelrezept muss unter anderem enthalten (Art. 47 Abs. 1 BetmKV):
- Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Patientin oder des Patienten,
- das Ausstellungsdatum,
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Menge,
- die Anwendungsanweisung.
Die Kantonsapotheker:innen nennen in ihrem Positionspapier zusätzlich die GLN der verschreibenden Person und das Geschlecht der Patientin oder des Patienten als Mindestangaben. Als weitere wichtige Angaben gelten Telefon- und ZSR-Nummer der Ärztin sowie Angaben zur Versicherung. Pro Formular dürfen höchstens zwei Präparate mit kontrollierten Substanzen verschrieben werden, und Leerräume sind deutlich durchzustreichen (KAV 0025, Ziff. 7).
Die Unterschrift ist eine Originalunterschrift von Hand. Eine eingescannte Unterschrift, ein Fax, eine E-Mail oder eine Fotokopie erfüllen die Anforderungen an ein Papierrezept nicht (KAV 0025, Ziff. 6.2). Kopien eines Rezepts müssen deutlich als Kopien gekennzeichnet sein und berechtigen nicht zum Bezug eines Arzneimittels (KAV 0025, Ziff. 7).
Gültigkeit und Menge
- Gültigkeit. Das Betäubungsmittelrezept ist einen Monat gültig (Art. 47 Abs. 2 BetmKV). Ist eine Menge für drei Monate verschrieben, gilt es nach dem Positionspapier der Kantonsapotheker:innen höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum (KAV 0025, Ziff. 7). Die kantonale Praxis bei längeren Behandlungsdauern ist unterschiedlich.
- Menge. Die verschriebene Menge darf den Bedarf für einen Monat Behandlung nicht übersteigen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist eine Menge für höchstens drei Monate möglich; die Ärztin gibt dann die genaue Dauer der laufenden Behandlung auf dem Rezept an (Art. 47 Abs. 3 BetmKV).
- Wiederholung. Ein wiederholter Bezug ist nicht erlaubt, soweit die Ärztin nichts anderes vermerkt (Art. 51 Abs. 3 BetmKV). Gemäss KAV ist die wiederholte Abgabe von Teilmengen innerhalb der verordneten Behandlungsdauer möglich (KAV 0025, Ziff. 7).
Mehr dazu: Gültigkeit und Menge.
Wer welchen Teil erhält
Das Formular besteht aus drei Teilen. Gemäss Positionspapier 0025 der Kantonsapothekervereinigung (KAV) gilt (KAV 0025, Ziff. 6.6):
- Der hellblaue Durchschlag bleibt in der Arztpraxis. Eine Kopie des Rezepts ist in der Krankengeschichte aufzubewahren (Art. 47 Abs. 4 BetmKV).
- Das weisse Original bleibt in der Apotheke.
- Der rosa Durchschlag dient der Abrechnung mit der Krankenkasse oder wird Ihnen quittiert mitgegeben, wenn Sie selbst abrechnen.
Bei der Abgabe müssen das weisse Original und der rosa Durchschlag physisch in der Apotheke vorliegen. Eine digitale Übermittlung ist bei den Verzeichnissen a und d nicht möglich (KAV 0025, Ziff. 6.6).
Vom Formular zur Apotheke
Das Original wird Ihnen mitgegeben oder per Post zugestellt. Mit Ihrem Einverständnis kann es auch per Post direkt an eine Apotheke Ihrer Wahl gehen; dieses Einverständnis wird schriftlich festgehalten und in der Regel einmal jährlich bestätigt, und Sie können es jederzeit widerrufen (KAV 0025, Ziff. 6.5). Ein Versand per E-Mail, Messenger-Dienst oder Fax ist nicht erlaubt.
Die Verschreibung wird Ihr Eigentum, und Sie wählen frei, wo Sie sie einlösen (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG). Unsere Praxis hat mit keiner Apotheke einen Vertrag. Mehr dazu: Verschreibung zur Apotheke, Apotheke frei wählen und unsere Seite Apotheken.
In unserer Praxis
Ein Betäubungsmittelrezept stellt Ärztin Oxana Smagulova nur aus, sofern medizinisch indiziert. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung in der Konsultation. Wenn Sie Fragen zu einem Formular haben, das Sie erhalten haben, stellen Sie sie in Ihrer nächsten Konsultation.
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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.
