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Was Kantonsapotheker:innen beaufsichtigen, welche Kontrollen und Meldungen bei ihnen eingehen und wie sie sich von den Kantonsärzt:innen unterscheiden.

In jedem Kanton gibt es eine Stelle, die über Apotheken und den Umgang mit Arzneimitteln wacht: die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker. Dieser Artikel erklärt, was diese Stelle beaufsichtigt, welche Kontrollen und Meldungen bei ihr zusammenlaufen und was das für Patient:innen bedeutet.

Wer die Kantonsapotheker:innen sind

Kantonsapotheker:innen vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Gesetze im Heilmittelbereich, insbesondere das Heilmittelgesetz (HMG), das Betäubungsmittelgesetz und die kantonalen Gesundheitsgesetze. Sie besitzen ein in der Schweiz anerkanntes Apothekerdiplom und verfügen in der Regel über pharmazeutische Berufserfahrung (KAV-Berufsbild).

Je nach Kanton heisst die Stelle Kantonsapotheke, kantonale Heilmittelkontrolle oder ähnlich, und einige Kantone teilen sich eine Stelle. Unsere Kantonsseiten nennen für jeden Kanton die zuständige Behörde, zum Beispiel für Zürich und Basel-Landschaft, wo unsere Praxen liegen.

Was sie beaufsichtigen

Gemäss dem Berufsbild der Kantonsapothekervereinigung (KAV) gehören dazu (KAV-Berufsbild):

  • die Ausübung der Heilmittelberufe, also Apotheker:innen, Drogist:innen und einen Teil der ärztlichen Tätigkeiten,
  • die Betriebe, die Heilmittel abgeben, etwa Apotheken, Drogerien und Spitäler,
  • der Verkehr mit Arzneimitteln, einschliesslich des Eingreifens bei illegalem Handel,
  • die gute Herstellungspraxis für Arzneimittel, die in kleinen Mengen hergestellt werden.

Sie beraten zudem die Kantonsregierung in Fragen der Heilmittel und prüfen Bewilligungsgesuche auf Bundes- und Kantonsebene vor.

Kontrollen und Inspektionen

Kantonsapotheker:innen können Kontrollen und Inspektionen durchführen, auch im Auftrag des Bundes (KAV-Berufsbild). Das Betäubungsmittelgesetz verpflichtet die Kantone, die zuständigen Behörden für diese Kontrolle zu bezeichnen (Art. 29d Abs. 1 Bst. d BetmG).

Wer der behördlichen Kontrolle untersteht, muss den Kontrollorganen die Verkaufs- und Lagerräume zugänglich machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und die zugehörigen Belege vorweisen und die verlangten Auskünfte erteilen. Die Beamt:innen, denen diese Kontrolle übertragen ist, unterstehen einer zeitlich unbeschränkten Geheimhaltungspflicht (Art. 18 BetmG).

Meldungen, die beim Kanton eingehen

Mehrere Meldungen aus dem Betäubungsmittelrecht gehen an die zuständige kantonale Behörde:

  • Schengen-Bescheinigungen. Die Apotheke, die eine Schengen-Bescheinigung beglaubigt, stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, umgehend eine Kopie zu (Art. 42 Abs. 3 BetmKV). Das Formular von Swissmedic nennt als Empfängerin die zuständige Kantonsapotheke oder kantonale Heilmittelkontrolle. Die kantonale Stelle informiert Swissmedic zu Jahresbeginn über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Bescheinigungen und beantwortet Anfragen ausländischer Behörden, die Swissmedic an sie weiterleitet (Art. 43 BetmKV).
  • Abgabe ausserhalb der Zulassung. Wer als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgibt oder verordnet, meldet dies innerhalb von 30 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 11 Abs. 1bis BetmG; Art. 29d Abs. 1 Bst. c BetmG).

Davon getrennt ist die Datenerhebung MeCanna: Sie geht pseudonymisiert an das BAG, nicht an den Kanton (Art. 8b und 18f BetmG). Mehr dazu: Meldung an das BAG.

Die Formulare und die Positionspapiere

Ärzt:innen bestellen die Rezeptblöcke für das Betäubungsmittelrezept schriftlich bei der kantonalen Bezugsstelle. Bezugsberechtigt sind ausschliesslich Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton (KAV 0025, Ziff. 7). Swissmedic stellt die Formulare den Kantonen zu (Art. 47 Abs. 5 BetmKV).

National koordinieren sich die Kantonsapotheker:innen in der KAV. Sie veröffentlicht Positionspapiere wie 0025 zu ärztlichen Verschreibungen und 0021 zu Cannabis-Arzneimitteln. Es sind Positionen der kantonalen Vollzugsbehörden, kein Bundesrecht; im Papier 0021 bleiben anderslautende kantonale Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten. Gemäss BAG stellen die Kantonsapotheker:innen fest, ob spezifische Zubereitungen verschrieben werden können (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).

Kantonsapotheker:innen und Kantonsärzt:innen

Die beiden Stellen haben unterschiedliche Aufgaben. Die Kantonsapotheker:innen beaufsichtigen vor allem Apotheken und den Arzneimittelverkehr. Die Kantonsärzt:innen überwachen gemäss BAG die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflicht und können im Extremfall eine Berufsbewilligung entziehen. Die Befugnisse zum Umgang mit Betäubungsmitteln können die Kantone nach Art. 12 BetmG entziehen. Einen Überblick gibt Aufsicht über Verschreibungen.

Was das für Patient:innen bedeutet

  • Die Apotheke, in der Sie eine Verschreibung einlösen, untersteht der Aufsicht der Kantonsapotheker:innen. Apotheken dürfen Betäubungsmittel an das Publikum nur auf ärztliche Verschreibung abgeben (Art. 13 BetmG).
  • Die Apotheke wählen Sie frei (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG). Unsere Praxis hat mit keiner Apotheke einen Vertrag.

In unserer Praxis

Ärztin Oxana Smagulova verschreibt, sofern medizinisch indiziert, auf dem amtlichen Formular, das sie über die kantonale Bezugsstelle erhält. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Die Kantonsseiten und die Liste der Apotheken finden Sie unter Kantone und Apotheken.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.

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