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Verschriebene Betäubungsmittel im Schengenraum: Reiseziel prüfen, das Swissmedic-Formular, die Beglaubigung durch die Apotheke und die 30-Tage-Grenze.
Wer mit einem verschriebenen Betäubungsmittel in einen anderen Schengenstaat reist, braucht eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Artikel führt Schritt für Schritt durch das Verfahren, von der Planung bis zur Rückkehr. Die allgemeinen Reiseregeln stehen in unserem Artikel Reisen mit verschriebenen Betäubungsmitteln.
Die Rechtsgrundlage in Kürze
Bei Reisen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, haben Patient:innen Anspruch auf eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin oder ihres behandelnden Arztes (Art. 42 Abs. 2 BetmKV). Ohne Ausfuhrbewilligung dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen für höchstens 30 Tage Behandlung ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland dies erlaubt (Art. 42 Abs. 1 BetmKV). Das offizielle Formular stellt Swissmedic zur Verfügung (Art. 42 Abs. 6 BetmKV).
Schritt 1: Prüfen, ob das Reiseziel im Schengenraum liegt
Swissmedic veröffentlicht eine Liste der Länder, die zum Schengen-Raum gehören. Liegt Ihr Ziel oder ein Transitland ausserhalb des Schengenraums, gilt diese Bescheinigung dort nicht; es gelten die Bestimmungen der Ziel- und Transitländer (Swissmedic). Für Länder ausserhalb des Schengenraums stellt unsere Praxis keine Reisebescheinigung aus und berät nicht zu ausländischem Recht.
Schritt 2: Die Reise mit der Ärztin besprechen
Sprechen Sie die Reise in einer Konsultation an und teilen Sie uns Ihr Reisedatum mindestens zwei Wochen vor der Abreise mit, damit die Apotheke genug Zeit für die Beglaubigung hat. Sofern medizinisch indiziert, stellt die Ärztin die Bescheinigung aus. Sie kostet CHF 50 pro Zielland.
Halten Sie dafür bereit:
- die Nummer Ihres Passes oder eines anderen Ausweisdokuments,
- Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Ihre Wohnadresse in der Schweiz,
- die Reisedaten, also Hin- und Rückreise und damit die Dauer der Reise in Tagen.
Schritt 3: Die Ärztin füllt das Formular aus
Das Formular von Swissmedic hat vier Teile (Formular Schengen-Bescheinigung):
- Teil A: verschreibende Ärztin. Name, Adresse und Telefon, Stempel und Unterschrift.
- Teil B: Patient:in. Name, Ausweisnummer, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnadresse in der Schweiz, Dauer der Reise und Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, höchstens 30 Tage.
- Teil C: verschriebenes Arzneimittel. Die Angaben zum Arzneimittel und die Reichdauer der Verschreibung, höchstens 30 Tage.
- Teil D: Beglaubigung. Diesen Teil füllt in der Schweiz die Apotheke aus, die das Arzneimittel abgibt.
Für jedes verschriebene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen braucht es eine eigene Bescheinigung (Art. 42 Abs. 5 BetmKV).
Schritt 4: Die Apotheke beglaubigt
Die Bescheinigung wird von der Apothekerin oder dem Apotheker beglaubigt, die das Arzneimittel gestützt auf die ärztliche Verschreibung abgibt. Die Apotheke stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, umgehend eine Kopie zu (Art. 42 Abs. 3 BetmKV). Auf dem Formular ist diese Behörde als Kantonsapotheke oder kantonale Heilmittelkontrolle bezeichnet. Was diese Stelle sonst tut, erklärt unser Artikel Was die Kantonsapotheker:innen tun.
Schritt 5: Unterwegs
- Führen Sie die beglaubigte Bescheinigung im Original mit sich.
- Mitnehmen dürfen Sie höchstens die Menge für 30 Tage Behandlung (Art. 42 Abs. 1 BetmKV).
- Die Bescheinigung gilt für den darin angegebenen Zeitraum, höchstens 30 Tage (Art. 42 Abs. 5 BetmKV). Reisen Sie in dieser Zeit mehrmals, kann dieselbe Bescheinigung verwendet werden, sofern die Angaben weiterhin zutreffen; danach braucht es eine neue (Swissmedic, Häufige Fragen).
- Betäubungsmittel dürfen von Privatpersonen nicht per Post versendet werden. Die Person, auf welche die Verschreibung lautet, führt sie persönlich mit (Swissmedic, Häufige Fragen).
Ob die Einfuhr zulässig ist, entscheiden am Ende die Behörden des Ziellandes. Swissmedic ist die internationale Auskunftsstelle für Fragen zur Ein- und Ausfuhr im Reiseverkehr (Art. 43 BetmKV).
Schritt 6: Längere Aufenthalte und Rückkehr
Für die 30-Tage-Grenze gibt es gemäss Swissmedic keine Ausnahmebewilligung. Dauert der Aufenthalt länger, muss vor Ort eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden; ratsam ist, die Verschreibung mitzunehmen und dort vorzuweisen (Swissmedic, Häufige Fragen). Bei der Rückkehr in die Schweiz gelten die Regeln für die Einfuhr (Art. 41 BetmKV).
In unserer Praxis
Sofern medizinisch indiziert, stellt Ärztin Oxana Smagulova die Schengen-Bescheinigung aus. Das Honorar pro Zielland steht auch auf unserer Preisseite. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Reisende ohne Wohnsitz in der Schweiz finden die Regeln für ihren Aufenthalt auf unserer Seite Gäste in der Schweiz.
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- Reisen mit verschriebenen Betäubungsmitteln
- Schengen-Bescheinigung (Lexikon)
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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Zu ausländischem Recht beraten wir nicht.
