Cannatherapy

Lexikon

Das BetmG (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121) vom 3. Oktober 1951 ist das Bundesgesetz über Betäubungsmittel.

Das BetmG (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, SR 812.121) vom 3. Oktober 1951 ist das Bundesgesetz über Betäubungsmittel. Es definiert die Betäubungsmittel, regelt ihre Verfügbarkeit zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken, enthält die Regeln zu Cannabis, einschliesslich der medizinischen Ausnahme seit dem 1. August 2022 und der Pilotversuche, sowie die Strafbestimmungen. Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gilt das Heilmittelgesetz (HMG); das BetmG ist anwendbar, soweit dieses keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1, 1b und 2 BetmG). Am 20. Oktober 2026 gilt die konsolidierte Fassung mit Stand am 1. September 2023.

Wo im Gesetz die medizinischen Regeln stehen

  • Art. 8 Abs. 1 Bst. d: Seit dem 1. August 2022 sind Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von «Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis» nur noch verboten, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
  • Art. 8a: wissenschaftliche Pilotversuche mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken, in Kraft bis zum 14. Mai 2031. Der Konsum aus medizinischen Gründen ist nicht Gegenstand der Versuche.
  • Art. 8b und 18f: die Datenerhebung MeCanna des BAG und das zugehörige Informationssystem, in Kraft bis zum 31. Juli 2029.
  • Art. 10 und 11: Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt, aber nur in dem Umfang, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
  • Art. 13: Apotheken dürfen Betäubungsmittel nur auf ärztliche Verordnung hin an das Publikum abgeben.

Die Einzelheiten stehen in den Verordnungen, namentlich in der BetmKV (Kontroll- und Verschreibungsregeln) und in der BetmVV-EDI (Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen).

Was das für Patient:innen bedeutet

Cannabis zu medizinischen Zwecken ist kein verbotenes, aber ein kontrolliertes Betäubungsmittel, das allen Kontrollmassnahmen untersteht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG; Anhang 2 BetmVV-EDI). Seit dem 1. August 2022 kann jede approbierte Ärztin Medizinalcannabis verschreiben, sofern medizinisch indiziert; eine Sondergenehmigung ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 5 Bst. b und Art. 10 Abs. 1 BetmG). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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