Fragen
Für Medizinalcannabis ersetzt eine ausländische Verschreibung das Schweizer Formular nicht: Medizinalcannabis ist im Verzeichnis a aufgeführt und wird in der Schweiz auf dem amtlichen, nummerierten Betäubungsmittelrezept verschrieben, das die Kantone an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weitergeben (BetmVV-EDI, Anhang 2; Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Reisende dürfen unter Bedingungen die Menge für höchstens 30 Tage mitbringen; bei längerem Aufenthalt müssen sie sich die Arzneimittel von einer in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen ärztlichen Fachperson verschreiben lassen (Art. 41 BetmKV).
Das Schweizer Formular für Betäubungsmittel
Die Schweiz ordnet kontrollierte Substanzen verbindlichen Verzeichnissen der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) zu. Substanzen der Verzeichnisse a und d sind auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept zu verschreiben; ein einfaches Rezept genügt nur für die Verzeichnisse b und c (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Cannabis für medizinische Zwecke ist im Verzeichnis a aufgeführt. Cannabisarzneimittel mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC werden deshalb auf diesem Formular verschrieben (Anhang 2 BetmVV-EDI; Art. 46 Abs. 2 BetmKV).
Swissmedic liefert die amtlichen Formulare den Kantonen, und diese geben sie an die verschreibungsbefugten Ärzt:innen weiter (Art. 47 Abs. 5 BetmKV). Die Formulare sind fortlaufend nummeriert und tragen einen Strichcode, damit Apotheken Gültigkeit oder Sperrung prüfen können (Swissmedic-Mitteilung vom 8. November 2017). Rezeptblöcke erhalten gemäss Kantonsapotheker:innen nur Ärzt:innen mit gültiger Berufsausübungsbewilligung und Tätigkeit im Kanton (KAV-Positionspapier 0025).
Wer hier verschreiben darf
Betäubungsmittel verordnen dürfen Ärzt:innen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im Sinne des Medizinalberufegesetzes ausüben; wer das nicht tut, darf nur im Rahmen der Anstellung und unter Aufsicht befugter Berufskolleg:innen verschreiben (Art. 10 Abs. 1 BetmG; Art. 45 BetmKV). Für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung braucht es eine Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG).
Mit eigenen Arzneimitteln in die Schweiz
Für kranke Reisende enthält die Verordnung eigene Regeln (Art. 41 Abs. 1, 1bis und 2 BetmKV):
- Sie dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen ohne Einfuhrbewilligung einführen, soweit sie diese für höchstens 30 Tage Behandlung benötigen und die Arzneimittel keine Substanz aus dem Verzeichnis d enthalten.
- Reisende aus Schengen-Staaten brauchen dafür eine Bescheinigung nach Anhang 2 BetmKV.
- Dauert der Aufenthalt länger als 30 Tage, müssen sie sich die Arzneimittel von einer in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen ärztlichen Fachperson verschreiben lassen.
Die Bescheinigung für Schengen-Staaten ist die «Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung» nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens; siehe Schengen-Bescheinigung. Gemäss Swissmedic ist die Einfuhr für Dritte nicht erlaubt. Mehr im Beitrag Reisen mit verschriebenen Medikamenten.
Gemäss Swissmedic gibt es für mehr als 30 Tage weder Ausnahmen noch Sonderbewilligungen.
Umzug oder längerer Aufenthalt
Bei einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen gilt die Regel oben: Eine in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassene ärztliche Fachperson muss die Arzneimittel verschreiben (Art. 41 Abs. 2 BetmKV). Unser Beitrag Umzug in die Schweiz mit laufender Behandlung befasst sich mit dieser Situation.
Ärztin Oxana Smagulova ist in der Schweiz zugelassen. Eine laufende Behandlung im Ausland ersetzt die ärztliche Beurteilung nicht: Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Für Gäste siehe Konsultationen für Gäste ohne Wohnsitz in der Schweiz.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.
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