Cannatherapy

Fragen

Nein. Medizinalcannabis ist ein Betäubungsmittel des Verzeichnisses a: Es darf nur auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben werden, und Apotheken dürfen Betäubungsmittel nur auf ärztliche Verordnung hin an das Publikum abgeben (Art. 46 Abs. 2 BetmKV, Art. 13 BetmG).

Abgabe nur auf ärztliche Verordnung

Apotheken dürfen Betäubungsmittel nur auf ärztliche Verordnung hin an das Publikum abgeben (Art. 13 BetmG). Medizinalpersonen mit kantonaler Berechtigung sowie die verantwortlichen Leiter:innen öffentlicher Apotheken oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne gesonderte Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben; kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation von Ärzt:innen bleiben vorbehalten (Art. 9 Abs. 1 BetmG).

Auch die Form der Verschreibung ist vorgegeben. Für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d ist das amtliche Betäubungsmittelrezept zu verwenden; ein einfaches Rezept genügt nur für die Verzeichnisse b und c. Da Cannabis für medizinische Zwecke im Verzeichnis a steht, werden Cannabisarzneimittel mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV). Das BAG hält fest: «Cannabisarzneimittel werden durch Ärztinnen und Ärzte mittels eines Betäubungsmittelrezepts verschrieben.» Wer es ausstellen darf, erklärt die Seite Wer darf verschreiben?; wie lange es gilt, steht unter Gültigkeit und Menge.

Wo die Grenze von 1 Prozent liegt

Die Grenze zieht die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI). Als Cannabis gelten Hanfpflanzen oder Teile davon mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent sowie alle Gegenstände und Präparate, die mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC enthalten oder aus solchem Hanf hergestellt sind. Cannabis für medizinische Zwecke und die pharmazeutische Produktion steht im Verzeichnis a der kontrollierten Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind; Cannabis zu anderen Zwecken steht im Verzeichnis d der verbotenen Substanzen (Art. 2 Abs. 1 BetmVV-EDI mit Anhängen 1, 2 und 5). Der Gesamt-THC-Gehalt ist gemäss Bundesgericht die Summe von THC und THC-Carbonsäure (THCA) (BGE 145 IV 513).

Produkte unter dieser Grenze sind keine Betäubungsmittel. Der Umgang mit Cannabis und Cannabiszubereitungen mit weniger als 1,0 Prozent Gesamt-THC braucht keine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG); je nach Produktkategorie gelten aber andere Gesetze, zum Beispiel das Heilmittel-, Lebensmittel- oder Tabakprodukterecht (BetmVV-EDI Anhang 1; Merkblatt zu Produkten mit Cannabidiol, Version 8.0). Welches Recht für welches Produkt gilt, erklärt die Seite Ist CBD in der Schweiz legal?

Ausserhalb der medizinischen Verwendung

Ausserhalb der medizinischen Verwendung und bewilligter Pilotversuche sind Anbau, Herstellung, Lagerung, Beförderung, Einfuhr, Verkauf und jede andere Weitergabe von Cannabis mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC verboten (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis d BetmG).

Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine ärztliche Konsultation.

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