Lexikon
Eine Magistralrezeptur (Formula magistralis) ist ein Arzneimittel, das eine öffentliche Apotheke oder Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis herstellt (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG).
Eine Magistralrezeptur (Formula magistralis) ist ein Arzneimittel, das eine öffentliche Apotheke oder Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis herstellt. Sie braucht keine Zulassung durch Swissmedic, kann ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und darf nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG). Qualitätsanforderungen wie die Gute Herstellungspraxis und die Pharmakopöe muss sie dennoch erfüllen (Art. 8 HMG; BAG-FAQ Cannabisarzneimittel).
Magistralrezepturen und Medizinalcannabis
Gemäss BAG kommen in der Schweiz neben dem einen von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel von Apotheken hergestellte Magistralrezepturen zum Einsatz (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel). Für Magistralrezepturen mit Cannabis beschreibt Swissmedic seine Vollzugspraxis in einem Merkblatt an die Behörden (Version 2.0, gültig ab 1. Juni 2026, Ziff. 4.3.1 und 5 sowie Appendix 3):
- In der Herstellungskette muss ein Betrieb mit einer Swissmedic-Herstellungsbewilligung für Wirkstoffe die technische Freigabe vornehmen.
- Eine Apotheke darf Cannabis nicht direkt vom Anbaubetrieb übernehmen und daraus Präparate herstellen.
- Handel, Import und Export von Arzneimitteln nach Formula magistralis sind nicht erlaubt.
Was das für Patient:innen bedeutet
Für Patient:innen heisst das: Eine Magistralrezeptur wird auf ärztliche Verschreibung hergestellt und nur auf dieser Grundlage abgegeben (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung. Gemäss BAG sind die Kantonsapotheker:innen zuständig für die Feststellung, ob spezifische Zubereitungen verschrieben werden können (BAG-FAQ Cannabisarzneimittel). Die Apotheke wählen Patient:innen frei (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG): siehe Apotheke frei wählen.
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