Fragen
CBD ist nicht als kontrollierte Substanz aufgeführt, und Hanfprodukte mit weniger als 1,0 Prozent Gesamt-THC sind keine Betäubungsmittel. Ob ein solches Produkt verkauft werden darf, hängt von seiner Produktkategorie ab; sie bestimmt das anwendbare Recht und die zuständige Behörde (BetmVV-EDI; Merkblatt zu Produkten mit Cannabidiol, Version 8.0).
Der Grenzwert von 1 Prozent entscheidet
Gemäss Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI) gelten Hanfpflanzen oder Teile davon mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent als Cannabis und damit als Betäubungsmittel; dasselbe gilt für Gegenstände und Präparate, die mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC enthalten oder aus solchem Hanf hergestellt sind (Art. 2 Abs. 1 BetmVV-EDI mit Anhang 1). Gemäss Bundesgericht ist der Gesamt-THC-Gehalt die Summe von THC und THC-Carbonsäure (THCA) (BGE 145 IV 513).
Unter diesem Grenzwert sind Cannabis und Cannabiszubereitungen keine Betäubungsmittel, und der Umgang damit braucht keine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) (BetmVV-EDI Anhang 1). CBD selbst ist in der BetmVV-EDI nicht als kontrollierte Substanz aufgeführt. Medizinalcannabis mit mindestens 1,0 Prozent Gesamt-THC steht dagegen im Verzeichnis a; sofern medizinisch indiziert, wird es auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben (Anhang 2 BetmVV-EDI, Art. 46 Abs. 2 BetmKV).
Unter dem Grenzwert entscheidet die Produktkategorie
Ob ein CBD-Produkt verkehrsfähig ist, hängt von seiner Produktkategorie ab. Diese wird im Einzelfall anhand von Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Anpreisung beurteilt. Das gemeinsame Merkblatt von BAG, BLV, Swissmedic, KAV und VKCS, eine Vollzugshilfe und kein Gesetz, ordnet die Kategorien so zu (Version 8.0, gültig ab 1. Mai 2025):
- Arzneimittel, auch CBD-Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung: Heilmittelgesetz (HMG), Swissmedic beziehungsweise die Kantone. Produkte mit medizinischen Anpreisungen dürfen ohne Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 HMG).
- Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Gebrauchsgegenstände mit Schleimhautkontakt: Lebensmittelrecht und Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
- Pflanzliche Rauchprodukte und Liquids: Tabakproduktegesetz (TabPG) mit Meldung an das BAG.
- Rohstoffe zur Weiterverarbeitung durch Betriebe: Chemikalienrecht.
Der Vollzug liegt weitgehend bei den Kantonen (Merkblatt, Ziff. 3 bis 5).
Lebensmittel, Kosmetika und Rauchprodukte
Lebensmittel. Cannabinoide wie CBD sowie Extrakte aus Cannabis sativa, die in oder als Lebensmittel verwendet werden, sind neuartige Lebensmittel und brauchen eine Bewilligung des BLV. Gemäss Merkblatt wurde bisher kein solches Produkt bewilligt; Lebensmittel mit zugesetzten Cannabinoiden sind deshalb derzeit nicht verkehrsfähig, und gesundheitsbezogene Angaben zu CBD sind nicht zulässig (Art. 15 bis 19 LGV, Art. 4 LMG).
Kosmetika. CBD ist in Kosmetika nicht spezifisch geregelt. Kein Zwischenprodukt des Herstellungsprozesses darf jedoch mehr als 1,0 Prozent THC aufweisen, der Sicherheitsbericht muss die Unbedenklichkeit belegen, und Angaben zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten sind verboten. CBD-Öle, die als Mundpflegemittel angeboten werden, entsprechen derzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 3, Art. 54 Abs. 1 und Art. 57 LGV).
Rauchprodukte. Seit dem 1. Oktober 2024 sind pflanzliche Rauchprodukte und Liquids für E-Zigaretten im Tabakproduktegesetz (TabPG) geregelt. Hanf mit weniger als 1,0 Prozent Gesamt-THC darf als pflanzliches Rauchprodukt verkauft werden; Hersteller:innen und Importeur:innen müssen es dem BAG innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung auf dem Markt melden (TabPG, SR 818.32).
Halbsynthetische Cannabinoide sind kontrolliert
Das Verzeichnis e der BetmVV-EDI, dessen Einträge den Kontrollmassnahmen des Verzeichnisses a unterstellt sind, führt unter anderem Hexahydrocannabinol (HHC), H4CBD und die Gruppe Nr. 303 «Cannabinoide» auf. Ausgenommen ist nur die industrielle und wissenschaftliche Verwendung, nicht der private Gebrauch. Gemäss einer Präzisierung von Swissmedic aus dem Jahr 2026 fällt CBN als reiner Stoff unter Nr. 303; der natürliche CBN-Gehalt von Hanf ist davon nicht betroffen (Anhang 6 BetmVV-EDI).
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