Cannatherapy
Alle Artikel

4 Min. Lesezeit

Pilotversuche nach Art. 8a BetmG sind nicht medizinische Studien mit eigenen Teilnahmeregeln. Wie sie sich von der ärztlichen Behandlung unterscheiden.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet die ärztliche Behandlung mit Cannabisarzneimitteln klar von den wissenschaftlichen Pilotversuchen. Beide haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Regeln für die Teilnahme. Dieser Artikel stellt beide nebeneinander.

Zwei Rechtsgrundlagen

  • Die ärztliche Behandlung. Seit dem 1. August 2022 verbietet das Betäubungsmittelgesetz Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nur noch, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG). Ärzt:innen können Medizinalcannabis, sofern medizinisch indiziert, ohne Ausnahmebewilligung des BAG verschreiben (BAG).
  • Die Pilotversuche. Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche bewilligen. Sie sollen Erkenntnisse darüber liefern, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken auswirken (Art. 8a BetmG). Der Konsum aus medizinischen Gründen ist nicht Gegenstand der Versuche (Art. 2 BetmPV).

Die Pilotversuche im Einzelnen

  • Örtlich begrenzt. Ein Pilotversuch ist auf eine oder mehrere Gemeinden begrenzt (Art. 5 Abs. 1 BetmPV).
  • Zeitlich begrenzt. Er dauert höchstens fünf Jahre und kann auf Gesuch einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden (Art. 5 Abs. 2 BetmPV). Art. 8a BetmG und die Verordnung über Pilotversuche (BetmPV) gelten bis zum 14. Mai 2031 (Art. 35 BetmPV).
  • Begrenzte Teilnehmerzahl. Die Zahl der Teilnehmenden ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft nötige Mass zu begrenzen und darf 5000 Personen nicht überschreiten (Art. 6 BetmPV).
  • Keine Werbung. Werbung für die Cannabisprodukte der Versuche ist verboten (Art. 12 BetmPV).

Welche Versuche bewilligt sind, zeigt die Übersicht des BAG; die Liste kann sich ändern. Unsere Kantonsseiten nennen die Versuche im jeweiligen Kanton, etwa für Zürich.

Wer an einem Pilotversuch teilnehmen kann

Die Teilnahme regelt die Verordnung über Pilotversuche (Art. 14 BetmPV). Teilnehmen können Personen, die

  • nachweislich bereits Cannabis konsumieren,
  • ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Versuch durchgeführt wird, und
  • den Bedingungen der Studie zustimmen und ihre schriftliche Einwilligung geben.

Ausgeschlossen sind Personen, die minderjährig oder urteilsunfähig sind, die schwanger sind oder stillen, oder die an einer ärztlich diagnostizierten Krankheit leiden, bei der Cannabiskonsum kontraindiziert ist. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme, und die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden (Art. 14 Abs. 2 bis 4 BetmPV).

Wer teilnimmt, darf die Produkte nur zum Eigengebrauch verwenden, sie nicht an Dritte weitergeben und nicht im öffentlich zugänglichen Raum konsumieren (Art. 15 und 17 BetmPV). Die Durchführenden stellen den Teilnehmenden einen Ausweis aus, der sie als Studienteilnehmende erkennbar macht (Art. 18 Bst. b BetmPV).

Die ärztliche Behandlung im Einzelnen

Für die ärztliche Behandlung gelten andere Regeln:

  • Die Ärztin entscheidet. Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verordnet werden, wie es nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist (Art. 11 Abs. 1 BetmG). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.
  • Ein amtliches Formular. Sofern medizinisch indiziert, wird das Arzneimittel auf dem Betäubungsmittelrezept verschrieben, und zwar nur für Patient:innen, welche die Ärztin selbst untersucht hat (Art. 46 BetmKV).
  • Abgabe in der Apotheke. Apotheken geben Betäubungsmittel an das Publikum nur auf ärztliche Verschreibung ab (Art. 13 BetmG). Die Apotheke wählen Sie frei (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG).
  • Meldung an das BAG. Die behandelnden Ärzt:innen erfassen pseudonymisierte Behandlungsdaten im Meldesystem MeCanna (Art. 8b und 18f BetmG).

Zwei Wege, die sich nicht vermischen

Pilotversuche sind kein Weg zu einer ärztlichen Behandlung und von dieser getrennt. Umgekehrt ist eine ärztliche Behandlung keine Teilnahme an einem Versuch: Für die Teilnahme gelten die Voraussetzungen der BetmPV, und auch dort besteht kein Anspruch (Art. 14 Abs. 3 BetmPV).

In unserer Praxis

Unsere Praxis ist an keinem Pilotversuch beteiligt. Ärztin Oxana Smagulova arbeitet ausschliesslich auf dem ärztlichen Weg: Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet sie individuell in der Konsultation. Im kostenlosen Informationsgespräch von zehn Minuten klären Sie Fragen zum Ablauf, zur Rechtslage und zu den Kosten.

Weiterlesen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine rechtliche oder medizinische Beratung.

Bereit, wenn Sie es sind

Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung. Das kostenlose Informationsgespräch behandelt den Ablauf, die Rechtslage und die Kosten.

  • Fixpreis vor dem Termin
  • Geld-zurück-Garantie
  • Keine Verpflichtung nach dem kostenlosen Gespräch
Schreiben Sie uns auf WhatsApp

Direkt zur Konsultation · CHF 149