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Das geplante CanPG ist ein Vorentwurf und kein geltendes Recht. Wo es im Parlament steht und welche Regeln heute für die ärztliche Behandlung gelten.

Das geplante Cannabisproduktegesetz (CanPG) ist ein Vorentwurf und kein geltendes Recht. Stand 20. Oktober 2026 liegt es bei der Gesundheitskommission des Nationalrates, und weder National- noch Ständerat haben über eine Vorlage abgestimmt. Für Patient:innen ändert der Entwurf nichts: Die ärztliche Behandlung richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz in seiner heutigen Fassung. Geltendes Recht würde der Entwurf erst, wenn das Parlament ein Gesetz verabschiedet und dieses in Kraft tritt.

Wo das geplante Gesetz steht

Das geplante Cannabisproduktegesetz (CanPG) geht auf die parlamentarische Initiative 20.473 Siegenthaler «Regulierung des Cannabismarktes für einen besseren Jugend- und Konsumentenschutz» zurück. Die bisherigen Schritte:

  • 2021: Die Gesundheitskommissionen beider Räte gaben der Initiative Folge, die Kommission des Nationalrates am 28. April 2021, die Kommission des Ständerates am 19. Oktober 2021.
  • Februar 2025: Die Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) verabschiedete einen Vorentwurf.
  • 29. August bis 1. Dezember 2025: Die Kommission führte dazu eine Vernehmlassung durch.
  • 26. September 2025: Der Nationalrat verlängerte die Frist zur Ausarbeitung bis zur Herbstsession 2027.
  • 8. Mai 2026: Die Kommission beschloss mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Arbeiten fortzuführen. Eine Sistierung bis zur vollständigen Auswertung der Pilotversuche lehnte sie mit 17 zu 8 Stimmen ab, und sie beauftragte ihre Subkommission, den Vorentwurf im Lauf des Jahres 2026 zu überarbeiten.
  • 20. Oktober 2026: Das Geschäft liegt in der Kommission. Weder der Nationalrat noch der Ständerat haben über eine Vorlage abgestimmt.

Die amtlichen Angaben zum Geschäft finden Sie auf der Website des Parlaments.

Was der Vorentwurf vorsieht

Das Folgende beschreibt einen Entwurf, der überarbeitet wird, und kein geltendes Recht. Gemäss Medienmitteilung der Kommission vom 29. August 2025 sähe der Vorentwurf vor, dass Erwachsene Cannabis für den Eigengebrauch anbauen dürften und der Verkauf von Cannabisprodukten an sie geregelt würde: nicht gewinnorientiert, über eine begrenzte Zahl von Verkaufsstellen mit kantonaler Konzession, allenfalls ergänzt durch eine einzige Bundeskonzession für den Online-Verkauf. Die Abgabe an Minderjährige und jede Werbung wären verboten, gewerblicher Anbau und Herstellung bräuchten eine Bewilligung des Bundes, und vorgesehen wären neutrale Verpackungen, eine elektronische Rückverfolgung sowie eine Lenkungsabgabe. Cannabis bliebe als Betäubungsmittel eingestuft, und die Nulltoleranz im Strassenverkehr würde weiterhin gelten. Gemäss Medienmitteilung der Kommission vom 8. Mai 2026 hat eine Mehrheit der Kantone den Vorentwurf in der Vernehmlassung in seiner jetzigen Form abgelehnt.

Was heute für die ärztliche Behandlung gilt

Das geplante CanPG ändert das geltende Recht nicht. Für die ärztliche Behandlung gelten das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV):

  • Seit dem 1. August 2022 verbietet das Betäubungsmittelgesetz Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen von Cannabis nur noch, soweit es nicht zu medizinischen Zwecken verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG). Cannabis zu medizinischen Zwecken ist damit kein verbotenes, aber weiterhin ein kontrolliertes Betäubungsmittel, das allen Kontrollmassnahmen untersteht (Verzeichnis a).
  • Seither können approbierte Ärzt:innen Medizinalcannabis verschreiben, sofern medizinisch indiziert. Eine Sondergenehmigung ist nicht erforderlich: Eine Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) braucht es dafür nicht mehr (Art. 8 Abs. 5 Bst. b BetmG).
  • Kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und d sind auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept zu verschreiben; das gilt damit auch für Medizinalcannabis (Art. 46 Abs. 2 und 3 BetmKV).

Nach geltendem Recht ist Medizinalcannabis ein kontrolliertes Betäubungsmittel, das, sofern medizinisch indiziert, auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben wird. Ob eine Behandlung in Frage kommt, entscheidet die Ärztin individuell in der Konsultation. Es besteht kein Anspruch auf eine Verschreibung; die Ärztin entscheidet nach der medizinischen Beurteilung.

Die Änderung von 2022 und die Regeln des Betäubungsmittelrezepts erklären unser Artikel Was sich 2022 im Betäubungsmittelrecht geändert hat und unsere Seite zur Rechtslage in der Schweiz.

Pilotversuche: ein eigenes, nicht medizinisches Instrument

Pilotversuche haben eine eigene Rechtsgrundlage und sind nicht Teil einer ärztlichen Behandlung. Das BAG kann wissenschaftliche Pilotversuche mit Cannabis bewilligen, die örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind. Sie sollen Erkenntnisse darüber liefern, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken und auf den Gesundheitszustand der Teilnehmenden auswirken. Der Konsum aus medizinischen Gründen ist nicht Gegenstand der Versuche (Art. 8a BetmG; Art. 2 BetmPV).

Art. 8a BetmG gilt vom 15. Mai 2021 bis zum 14. Mai 2031; die Verordnung über Pilotversuche (BetmPV) gilt für denselben Zeitraum. Ein einzelner Pilotversuch darf höchstens fünf Jahre dauern und kann auf Gesuch einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden (Art. 8a BetmG; Art. 5 Abs. 2 und Art. 35 BetmPV).

Pilotversuche sind kein Weg zu einer medizinischen Behandlung. Das BAG führt die bewilligten Versuche in seiner Übersicht über die bewilligten Pilotversuche auf.

Was das für Patient:innen bedeutet

  • Das geplante CanPG ist ein Vorentwurf. Es ist kein geltendes Recht und gilt für keine Behandlung.
  • Die ärztliche Behandlung richtet sich nach dem geltenden Betäubungsmittelgesetz: Medizinalcannabis ist ein kontrolliertes Betäubungsmittel und wird, sofern medizinisch indiziert, auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben.
  • Pilotversuche sind nicht medizinische Studien und von der ärztlichen Behandlung getrennt.
  • Geltendes Recht würde der Entwurf erst, wenn das Parlament ein Gesetz verabschiedet und dieses in Kraft tritt.

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